Darunter fallen alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über die streitigen Rechte und Pflichten so oder anders entschieden wird. Die Beweisführung hat sich sodann nicht zwingend auf jedes Sachverhaltselement zu richten. Die Behörde wählt jene Beweismittel, die notwendig sind, um den rechtlich relevanten Sachverhalt vollständig abzuklären. Ob die Abnahme eines Beweismittels notwendig ist, bestimmt die Behörde mittels antizipierter Beweiswürdigung, d.h. mittels einer Prognose über die voraussichtliche Beweiskraft des Beweismittels (KIE- NER/RÜTSCHE/KUHN, a.a.O., Rz. 682, 685 f.). Keinen Einfluss hat die Untersuchungsmaxime auf die Verteilung der Beweislast.