Die Behörden ermitteln den Sachverhalt, unter Berücksichtigung der Vorbringen der Parteien, von Amtes wegen und stellen die dazu notwendigen Untersuchungen an (§ 17 Abs. 1 VRPG). In der Beweisführungspflicht der Behörde zeigt sich, dass das Verwaltungsverfahren vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht ist. Bei der Frage, über welche Tatsachen Beweis zu erheben ist, hat sich die Behörde vom Grundsatz der Prozessökonomie leiten zu lassen. Das bedeutet, dass nur rechtserhebliche Tatsachen zu beweisen sind. Darunter fallen alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über die streitigen Rechte und Pflichten so oder anders entschieden wird.