Als sogenannte Wildtierhybriden sind den Wildtieren folgende Tiere gleichgestellt: die Nachkommen aus der Verkreuzung von Wild- und Haustieren sowie deren Rückkreuzung an die Wildform (Art. 86 lit. a TSchV); die Nachkommen aus der weiterführenden Zucht mit den Tieren nach Art. 86 lit. a TSchV untereinander (Art. 86 lit. b TSchV); sowie die Nachkommen aus der ersten Kreuzungsgeneration zwischen Nachkommen nach Art. 86 lit. a und Haustieren (Art. 86 lit. c TSchV).