__ als auch aus der Stellungnahme der Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz e.V. von R._____ ist die Haltung von Wolfshybriden aufgrund der fehlenden Domestikation sehr problematisch und abzulehnen, sowohl aus tierschutzrechtlichen als auch aus sicherheitstechnischen Gründen. Das Interesse des Beschwerdeführers an einer weiteren Haltung von "T._____" kann vor diesem Hintergrund das öffentliche Interesse des Tierschutzes nicht überwiegen (siehe dazu auch nachfolgende Erw. 2.4.2). Die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes sind damit nicht erfüllt. 2.3 Verletzung der beweisrechtlichen Vorschriften 2.3.1 Grundlagen 2.3.1.1 TSchV