Der Vertrauensschutz scheitert im vorliegenden Fall jedenfalls am überwiegenden öffentlichen Interesse. Wie oben ausgeführt, handelt es sich bei "T._____" um einen den Wildtieren gleichgestellten Wildtierhybriden. Es besteht ein grosses Interesse daran, dass "T._____" gemäss den tierschutzrechtlichen Vorschriften über die Wildtiere gehalten wird. Diese Anforderungen vermag der Beschwerdeführer nicht zu erfüllen. Sowohl aus dem Bericht des D._____ als auch aus der Stellungnahme der Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz e.V. von R.___