Jedenfalls war die Auskunft der Gemeinde nicht geeignet, Vertrauen zu begründen. Die Gemeinde teilte dem Beschwerdeführer klar mit, dass beim Veterinärdienst ein Stammbaum eingereicht werden müsse, wenn es sich nicht um einen Saarlooswolfshund handle. Der Beschwerdeführer antwortete hierauf, dass es sich eben nicht um einen solchen Hund handle, womit er sich der Problematik bewusst war. Dass die Gemeinde Q._____ daraufhin antwortete, dass er am besten mit allen Unterlagen vorbeikomme, wenn der Hund in der Schweiz sei, vermag daran nichts zu ändern. Der Vertrauensschutz scheitert im vorliegenden Fall jedenfalls am überwiegenden öffentlichen Interesse.