Die Gemeinde wies im Austausch mit dem Beschwerdeführer darauf hin, dass der Veterinärdienst involviert werden müsse, wenn es sich nicht um einen Saarlooswolfshund handle. Somit war dem Beschwerdeführer bekannt, dass nicht alleine die Gemeinde, sondern auch der Veterinärdienst in seinem Fall zuständig sein könnte. Es ist damit bereits fraglich, ob der Beschwerdeführer annehmen durfte, dass die Gemeinde zur Erteilung der Auskunft zuständig sei. Jedenfalls war die Auskunft der Gemeinde nicht geeignet, Vertrauen zu begründen.