4 von 15 Soweit sich der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen auf den Vertrauensgrundsatz stützen und auf dieser Grundlage die Rückgabe von "T._____" erwirken will, ist er nicht zu hören. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Gemeinde zwar für die Hundekontrolle, jedoch nicht im Bereich des Tierschutzes zuständig ist (§ 2 und 3 des Hundegesetzes [HuG] vom 15. März 2011 [SAR 393.400]). Die Gemeinde wies im Austausch mit dem Beschwerdeführer darauf hin, dass der Veterinärdienst involviert werden müsse, wenn es sich nicht um einen Saarlooswolfshund handle.