Den Akten kann entnommen werden, dass sich der Beschwerdeführer vor der Einreise von "T._____" bei der Gemeinde Q._____ informiert hat. Den E-Mail-Antworten der Gemeinde zufolge hielt diese Rücksprache mit dem Veterinärdienst und informierte den Beschwerdeführer, dass keine weiteren Dokumente benötigt würden, wenn es sich um einen Saarlooswolfshund handle. Ansonsten müsse dem Veterinärdienst ein Stammbaum geschickt werden. Der Beschwerdeführer gab daraufhin an, dass es sich nicht um einen Saarlooswolfshund handle, sondern um eine Kreuzung. Die Gemeinde Q._____ antwortete darauf, dass der Beschwerdeführer mit dem Hund und den Unterlagen vorbei kommen solle, sobald er den Hund habe.