Insbesondere muss die Auskunft geeignet sein, Vertrauen zu begründen. Zudem muss die auskunftserteilende Behörde zuständig sein, wobei es genügt, dass Private in guten Treuen annehmen durften, die Behörde sei zur Erteilung der Auskunft befugt (HÄFELIN/MÜL- LER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 667 ff.).