Der Grundsatz des Vertrauensschutzes (Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV] vom 18. April 1999 [SR 101]) bedeutet, dass die Privaten Anspruch darauf haben, in ihrem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden geschützt zu werden. Der Vertrauensschutz setzt eine Vertrauensgrundlage voraus. Weiter wird Vertrauen in das Verhalten der staatlichen Behörde, eine Vertrauensbetätigung und ein Kausalzusammenhang zwischen dem Vertrauen und der Vertrauensbetätigung verlangt.