Der Beschwerdeführer stellt sich sinngemäss auf den Standpunkt, dass er sich vor der Anschaffung von "T._____" bei der Gemeinde informiert habe und aufgrund der Auskunft der Gemeinde davon ausgegangen sei, dass keine weiteren Abklärungen oder Vorkehren getroffen werden müssten. Sinngemäss beruft sich der Beschwerdeführer damit auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes.