In der Replik vom 2. Oktober 2024 bemängelt der Beschwerdeführer erneut, dass der Veterinärdienst die Stammbäume von "T._____" in seiner Beurteilung ausser Acht gelassen habe. Weiter habe der Veterinärdienst bei seinen Berechnungen nicht beachtet, dass auch ein Tschechoslowakischer Wolfshund teilweise Wolfsgene habe und trotzdem als Haustier gelte. Von der Züchterin habe er eine Analyse des Grossvaters von "T._____" bekommen, welche von derjenigen, welche der Veterinärdienst gefunden habe, abweiche. Dadurch würden unüberwindbare Zweifel an den Analysen der Vorinstanz aufkommen.