3 von 15 ner Wolf sei. Das DNA-Ergebnis des E._____ mit 43.9% Wolfsanteil sei mathematisch ohne Rückkreuzung mit einem Wildtier oder der Kreuzung von anderen unter Art. 86 TSchV fallenden Hybriden nicht erklärbar. In einer Datenbank sei der Grossvater von "T._____" als Kreuzungstier von einem Grauwolf und einem Schäferhund registriert. Die auf dem Stammbaum angegebene Hunderasse "Tschechoslowakischer Wolfshund" sei damit gänzlich falsch.