In seiner Beschwerdeantwort und Duplik vom 6. September 2024 macht der Veterinärdienst verschiedene Ausführungen zur Einordnung der DNA-Ergebnisse. In diesem Zusammenhang führt der Veterinärdienst aus, dass Tiere der ersten, zweiten und dritten Generation sowie Tiere mit einem Wildtieranteil von mindestens 25% unter Art. 86 TSchV fallen würden. Die Generationenzahl sei nur bedingt relevant, da alle Generationen unter Art. 86 lit. b TSchV fallen könnten. Das DNA-Ergebnis des B._____ zeige, dass die Elterntiere von "T._____" Wolfshybriden oder ein Elternteil gar ein rei-