Auch entspräche der Bericht nicht den Vorgaben an ein glaubwürdiges Gutachten. Der Beschwerdeführer rügt weiter die Durchführung des zweiten DNA-Tests, da dies nicht transparent gewesen sei und nicht davon auszugehen sei, dass der Veterinärdienst die Analyseergebnisse geteilt hätte, wenn der Wolfanteil tiefer gewesen wäre. Die vorliegenden Dokumente würden zeigen, dass gemäss den Stammbäumen die notwendigen Kreuzungen mit Hunden vollzogen worden seien und kein Fall von Art. 86 TSchV vorliegen würde. Der Veterinärdienst sei seiner Beweispflicht weder betreffend die Vernachlässigung noch betreffend den Wolfsanteil nachgekommen.