Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde vom 27. August 2024 aus, dass der Veterinärdienst keinen rechtsgenüglichen Beweis erbracht habe, der eine definitive Beschlagnahmung rechtfertigen würde. Das Vorgehen des Veterinärdienst habe zu einer Beweislastumkehr geführt. Er gerate ungerechtfertigterweise in die Beweispflicht, dass es sich bei "T._____" um einen Hund handle. Hinsichtlich des Berichts des D._____ würden keine Beweise betreffend die Fachkenntnisse des Verfassers vorliegen. Auch entspräche der Bericht nicht den Vorgaben an ein glaubwürdiges Gutachten.