Der Veterinärdienst habe die Stammbäume verlangt, jedoch keine eigenen Untersuchungshandlungen diesbezüglich vorgenommen. Als diese eingereicht wurden, sei ihnen der Beweiswert aberkannt worden. Der Beschwerdeführer zweifelt weiter den Beweiswert des durchgeführten DNA-Speicheltests sowie des Berichts des D._____ an. Auch die Interpretation des Veterinärdiensts der DNA-Analyse des Haars ist nach Ansicht des Beschwerdeführers nicht korrekt, da der Prozentsatz allein nichts darüber aussage, ob ein Tier unter Art. 86 TSchV falle. Die eingereichten Stammbäume zeigten, dass in der Zucht von "T._____" über Generationen hinweg