In seiner Replik vom 27. August 2024 bringt der Beschwerdeführer vor, dass er versucht habe, sich über die Haltung des Tieres zu informieren. Die Gemeinde habe nicht signalisiert, dass sie unzuständig sei und an welche Stelle er sich stattdessen hätte wenden müssen. Er weist den Vorwurf des Veterinärdiensts, dass sich die Sitterin nicht um "T._____" gekümmert hätte, zurück. Der Veterinärdienst zeige nicht auf, dass es wissenschaftlich notwendig wäre, für einen Hund lediglich eine Bezugsperson zu haben. Der Veterinärdienst habe die Stammbäume verlangt, jedoch keine eigenen Untersuchungshandlungen diesbezüglich vorgenommen.