_ vertraut, welche ihm nicht angezeigt habe, dass sie selbst noch auf mehr Informationen durch den Veterinärdienst warten müsse. Weiter moniert der Beschwerdeführer, dass der Sachverhalt hinsichtlich der angeblichen tierschutzrechtlichen Verstösse nicht genügend abgeklärt worden sei. Es liege keine Vernachlässigung im Sinne des Tierschutzrechts vor und bei entsprechenden Zweifeln hätte der Veterinärdienst im Sinne der Verhältnismässigkeit den Sachverhalt effektiv ergründen sowie mildere Massnahmen anordnen müssen.