Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vom 19. Juni 2024 im Wesentlichen vor, dass für eine DNA-Untersuchung keine gesetzliche Grundlage bestanden habe. Das Vorgehen des Veterinärdiensts – die direkte Beschlagnahmung und Anordnung einer DNA-Analyse – sei nicht verhältnismässig gewesen. So habe der Veterinärdienst dem Beschwerdeführer nicht die Möglichkeit eingeräumt, vor der Beschlagnahmung Stammbäume einzureichen. Er habe zu Recht auf die Auskunft der Gemeinde Q._____ vertraut, welche ihm nicht angezeigt habe, dass sie selbst noch auf mehr Informationen durch den Veterinärdienst warten müsse.