Die Beschwerdebefugnis des Beschwerdeführers hinsichtlich der Beschwerde vom 19. Juni 2024 gegen die Verfügung vom 28. Mai 2024 ist während des laufenden Verfahrens weggefallen, weshalb dieses Beschwerdeverfahren als gegenstandslos abzuschreiben ist. Auf die Beschwerde vom 27. August 2024 gegen die Verfügung vom 30. Juli 2024 ist einzutreten. 2. Materielle Beurteilung 2.1 Vorbringen der Parteien Obwohl das Beschwerdeverfahren betreffend die Verfügung vom 28. Mai 2024 abgeschrieben wird, wird nachfolgend auf die Ausführungen in jenem Verfahren eingegangen, da der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 27. August 2024 auf diese Ausführungen verweist.