Die definitive Beschlagnahmung von "T._____" hat deren vorsorgliche Beschlagnahmung abgelöst. Aufgrund dessen hat der Beschwerdeführer kein aktuelles und praktisches Interesse mehr an der Aufhebung oder Änderung der vorsorglichen Beschlagnahmung, wie sie in der Verfügung vom 28. Mai 2024 angeordnet wurde. In dieser Verfügung wurde nebst der vorsorglichen Beschlagnahmung die Durchführung einer DNA-Analyse bei "T._____" angeordnet und die entsprechenden Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt. Die DNA-Analyse wurde in der Zwischenzeit durchgeführt, weshalb es der Beschwerde hinsichtlich der Anordnung der DNA-Analyse an einem praktischen Interesse fehlt.