Darüber hinaus verlangt die Praxis ein aktuelles und praktisches Interesse an der Beschwerdeführung. Der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zufolge ist das Interesse aktuell, wenn der gerügte Nachteil im Urteilszeitpunkt noch besteht. Praktisch ist das Interesse, wenn der Nachteil durch eine erfolgreiche Beschwerdeführung beseitigt werden kann, das heisst, der Nachteil tatsächlich auch reversibel ist (REGINA KIENER/BERN- HARD RÜTSCHE/MATHIAS KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2021, Rz. 1446 ff.).