1.3 Beschwerdelegitimation Zur Beschwerde ist befugt, wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids hat (§ 42 Abs. 1 lit. a VRPG). Ein schutzwürdiges Interesse besteht dann, wenn der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid stärker als jedermann betroffen ist und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache steht. Das schutzwürdige Interesse besteht damit im Umstand, einen materiellen oder ideellen Nachteil zu vermeiden, den der angefochtene Entscheid mit sich bringen würde (BGE 131 II 587 E. 2.1). Darüber hinaus verlangt die Praxis ein aktuelles und praktisches Interesse an der Beschwerdeführung.