{"Signatur": "AG_VB_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2025-01-08", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_VB_001_EDGS-2024-30_2025-01-08.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/10682", "Checksum": "49e7180d6e4187aa578b22b13deae6b2"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["EDGS.2024.30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Departement Gesundheit und Soziales 08.01.2025 EDGS.2024.30"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Departement Gesundheit und Soziales 08.01.2025 EDGS.2024.30"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Departement Gesundheit und Soziales 08.01.2025 EDGS.2024.30"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Departement Gesundheit und Soziales"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Departement Gesundheit und Soziales"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Departement Gesundheit und Soziales"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Departement Gesundheit und Soziales / Generalsekretariat / Rechtsdienst Departement Gesundheit und Soziales / Generalsekretariat / Rechtsdienst"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 02:42:04", "Checksum": "4302cc0eba4550a42a12627e9951d0bc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Verwaltungsbehörden Departement Gesundheit und Soziales 08.01.2025 EDGS.2024.30\n\nDEPARTEMENT\nGESUNDHEIT UND SOZIALES\nGeneralsekretariat\n\n8. Januar 2025\n\n(B.2024.30) A._____, Q._____, vertreten durch Rechtsanwältin B._____, C._____; Beschwerde\nvom 19. Juni 2024 gegen den Entscheid des Amts für Verbraucherschutz, Veterinärdienst,\nvom 28. Mai 2024 sowie Beschwerde vom 27. August 2024 gegen den Entscheid des Amts für\nVerbraucherschutz, Veterinärdienst, vom 30. Juli 2024 betreffend Tierschutz; teilweise Gutheissung\n\nErwägungen\n\n1. Formelle Beurteilung\n\n1.1 Zuständigkeit\n\nEntscheide kantonaler Verwaltungsbehörden können nach § 41 Abs. 1 i.V.m. § 50 Abs. 1 lit. a des\nGesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007 (SAR 271.200) beim Regierungsrat mit Beschwerde angefochten werden. Der Regierungsrat\nhat seine Entscheidkompetenz betreffend Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide des kantonalen Veterinärdiensts im Vollzugsbereich der Tierschutzgesetzgebung an das Departement Gesundheit und Soziales delegiert (§ 50 Abs. 2 VRPG i.V.m. § 12 Abs. 1 lit. e der Verordnung über die\nDelegation von Kompetenzen des Regierungsrats [Delegationsverordnung, DelV] vom 10. April 2013\n[SAR 153.113]). Dementsprechend ist das Departement Gesundheit und Soziales für die Beurteilung\nder vorliegenden Beschwerden zuständig.\n\n1.2 Beschwerdefrist\n\nDie Verfügung des Veterinärdiensts vom 28. Mai 2024 wurde dem Beschwerdeführer am 3. Juni 2024\nzugestellt. Die Verfügung des Veterinärdiensts vom 30. Juli 2024 ging dem Beschwerdeführer (Rechtsvertreterin) am 31. Juli 2024 zu. Mit den Beschwerdeschriften vom 19. Juni 2024 und vom 27. August\n2024 hat der Beschwerdeführer die Beschwerdefrist von jeweils 30 Tagen gemäss § 44 Abs. 1 VRPG\ngewahrt.\n\n1.3 Beschwerdelegitimation\n\nZur Beschwerde ist befugt, wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids hat (§ 42 Abs. 1 lit. a VRPG). Ein schutzwürdiges Interesse besteht dann, wenn\nder Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid stärker als jedermann betroffen ist und in\neiner besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache steht. Das schutzwürdige Interesse besteht damit im Umstand, einen materiellen oder ideellen Nachteil zu vermeiden, den der angefochtene Entscheid mit sich bringen würde (BGE 131 II 587 E. 2.1). Darüber hinaus verlangt die\nPraxis ein aktuelles und praktisches Interesse an der Beschwerdeführung. Der bundesgerichtlichen\nRechtsprechung zufolge ist das Interesse aktuell, wenn der gerügte Nachteil im Urteilszeitpunkt noch\nbesteht. Praktisch ist das Interesse, wenn der Nachteil durch eine erfolgreiche Beschwerdeführung\nbeseitigt werden kann, das heisst, der Nachteil tatsächlich auch reversibel ist (REGINA KIENER/BERN-\nHARD RÜTSCHE/MATHIAS KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2021,\nRz. 1446 ff.).\n\nDie definitive Beschlagnahmung von \"T._____\" hat deren vorsorgliche Beschlagnahmung abgelöst.\nAufgrund dessen hat der Beschwerdeführer kein aktuelles und praktisches Interesse mehr an der Aufhebung oder Änderung der vorsorglichen Beschlagnahmung, wie sie in der Verfügung vom 28. Mai\n2024 angeordnet wurde. In dieser Verfügung wurde nebst der vorsorglichen Beschlagnahmung die\nDurchführung einer DNA-Analyse bei \"T._____\" angeordnet und die entsprechenden Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt. Die DNA-Analyse wurde in der Zwischenzeit durchgeführt, weshalb es der\nBeschwerde hinsichtlich der Anordnung der DNA-Analyse an einem praktischen Interesse fehlt. Die\nKosten der DNA-Analyse wurden dem Beschwerdeführer auch in der Verfügung vom 30. Juli 2024\nauferlegt, weshalb dies im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gegen diese Verfügung abgehandelt\nwerden kann. Es fehlt dem Beschwerdeführer damit an der Beschwerdelegitimation bezüglich der Verfügung vom 28. Mai 2024.\n\nDer Beschwerdeführer hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung vom 30. Juli 2024, mit welcher der Veterinärdienst die definitive Beschlagnahmung von \"T._____\"\nangeordnet und ihm die Kosten der DNA-Analyse sowie der Unterbringung von \"T._____\" auferlegt\nhat. Er ist somit zur Erhebung der Beschwerde gegen diese Verfügung befugt.\n\n1.4 Übrige Eintretensvoraussetzungen\n\nDie übrigen Voraussetzungen nach §§ 43 und 52 VRPG sind betreffend die Beschwerde gegen die\nVerfügung vom 30. Juli 2024 erfüllt.\n\n1.5 Fazit\n\nDie Beschwerdebefugnis des Beschwerdeführers hinsichtlich der Beschwerde vom 19. Juni 2024 gegen die Verfügung vom 28. Mai 2024 ist während des laufenden Verfahrens weggefallen, weshalb\ndieses Beschwerdeverfahren als gegenstandslos abzuschreiben ist. Auf die Beschwerde vom 27. August 2024 gegen die Verfügung vom 30. Juli 2024 ist einzutreten.\n\n2. Materielle Beurteilung\n\n2.1 Vorbringen der Parteien\n\nObwohl das Beschwerdeverfahren betreffend die Verfügung vom 28. Mai 2024 abgeschrieben wird,\nwird nachfolgend auf die Ausführungen in jenem Verfahren eingegangen, da der Beschwerdeführer\nin seiner Beschwerde vom 27. August 2024 auf diese Ausführungen verweist.\n\n"}