DEPARTEMENT GESUNDHEIT UND SOZIALES Generalsekretariat 8. Januar 2025 (B.2024.30) A._____, Q._____, vertreten durch Rechtsanwältin B._____, C._____; Beschwerde vom 19. Juni 2024 gegen den Entscheid des Amts für Verbraucherschutz, Veterinärdienst, vom 28. Mai 2024 sowie Beschwerde vom 27. August 2024 gegen den Entscheid des Amts für Verbraucherschutz, Veterinärdienst, vom 30. Juli 2024 betreffend Tierschutz; teilweise Gut- heissung Erwägungen 1. Formelle Beurteilung 1.1 Zuständigkeit Entscheide kantonaler Verwaltungsbehörden können nach § 41 Abs. 1 i.V.m. § 50 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezem- ber 2007 (SAR 271.200) beim Regierungsrat mit Beschwerde angefochten werden. Der Regierungsrat hat seine Entscheidkompetenz betreffend Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide des kan- tonalen Veterinärdiensts im Vollzugsbereich der Tierschutzgesetzgebung an das Departement Ge- sundheit und Soziales delegiert (§ 50 Abs. 2 VRPG i.V.m. § 12 Abs. 1 lit. e der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats [Delegationsverordnung, DelV] vom 10. April 2013 [SAR 153.113]). Dementsprechend ist das Departement Gesundheit und Soziales für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden zuständig. 1.2 Beschwerdefrist Die Verfügung des Veterinärdiensts vom 28. Mai 2024 wurde dem Beschwerdeführer am 3. Juni 2024 zugestellt. Die Verfügung des Veterinärdiensts vom 30. Juli 2024 ging dem Beschwerdeführer (Rechts- vertreterin) am 31. Juli 2024 zu. Mit den Beschwerdeschriften vom 19. Juni 2024 und vom 27. August 2024 hat der Beschwerdeführer die Beschwerdefrist von jeweils 30 Tagen gemäss § 44 Abs. 1 VRPG gewahrt. 1.3 Beschwerdelegitimation Zur Beschwerde ist befugt, wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder Ände- rung des Entscheids hat (§ 42 Abs. 1 lit. a VRPG). Ein schutzwürdiges Interesse besteht dann, wenn der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid stärker als jedermann betroffen ist und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache steht. Das schutzwürdige Inte- resse besteht damit im Umstand, einen materiellen oder ideellen Nachteil zu vermeiden, den der an- gefochtene Entscheid mit sich bringen würde (BGE 131 II 587 E. 2.1). Darüber hinaus verlangt die Praxis ein aktuelles und praktisches Interesse an der Beschwerdeführung. Der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zufolge ist das Interesse aktuell, wenn der gerügte Nachteil im Urteilszeitpunkt noch besteht. Praktisch ist das Interesse, wenn der Nachteil durch eine erfolgreiche Beschwerdeführung beseitigt werden kann, das heisst, der Nachteil tatsächlich auch reversibel ist (REGINA KIENER/BERN- HARD RÜTSCHE/MATHIAS KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2021, Rz. 1446 ff.). Die definitive Beschlagnahmung von "T._____" hat deren vorsorgliche Beschlagnahmung abgelöst. Aufgrund dessen hat der Beschwerdeführer kein aktuelles und praktisches Interesse mehr an der Auf- hebung oder Änderung der vorsorglichen Beschlagnahmung, wie sie in der Verfügung vom 28. Mai 2024 angeordnet wurde. In dieser Verfügung wurde nebst der vorsorglichen Beschlagnahmung die Durchführung einer DNA-Analyse bei "T._____" angeordnet und die entsprechenden Kosten dem Be- schwerdeführer auferlegt. Die DNA-Analyse wurde in der Zwischenzeit durchgeführt, weshalb es der Beschwerde hinsichtlich der Anordnung der DNA-Analyse an einem praktischen Interesse fehlt. Die Kosten der DNA-Analyse wurden dem Beschwerdeführer auch in der Verfügung vom 30. Juli 2024 auferlegt, weshalb dies im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gegen diese Verfügung abgehandelt werden kann. Es fehlt dem Beschwerdeführer damit an der Beschwerdelegitimation bezüglich der Ver- fügung vom 28. Mai 2024. Der Beschwerdeführer hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfü- gung vom 30. Juli 2024, mit welcher der Veterinärdienst die definitive Beschlagnahmung von "T._____" angeordnet und ihm die Kosten der DNA-Analyse sowie der Unterbringung von "T._____" auferlegt hat. Er ist somit zur Erhebung der Beschwerde gegen diese Verfügung befugt. 1.4 Übrige Eintretensvoraussetzungen Die übrigen Voraussetzungen nach §§ 43 und 52 VRPG sind betreffend die Beschwerde gegen die Verfügung vom 30. Juli 2024 erfüllt. 1.5 Fazit Die Beschwerdebefugnis des Beschwerdeführers hinsichtlich der Beschwerde vom 19. Juni 2024 ge- gen die Verfügung vom 28. Mai 2024 ist während des laufenden Verfahrens weggefallen, weshalb dieses Beschwerdeverfahren als gegenstandslos abzuschreiben ist. Auf die Beschwerde vom 27. Au- gust 2024 gegen die Verfügung vom 30. Juli 2024 ist einzutreten. 2. Materielle Beurteilung 2.1 Vorbringen der Parteien Obwohl das Beschwerdeverfahren betreffend die Verfügung vom 28. Mai 2024 abgeschrieben wird, wird nachfolgend auf die Ausführungen in jenem Verfahren eingegangen, da der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 27. August 2024 auf diese Ausführungen verweist. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vom 19. Juni 2024 im Wesentlichen vor, dass für eine DNA-Untersuchung keine gesetzliche Grundlage bestanden habe. Das Vorgehen des Veterinär- diensts – die direkte Beschlagnahmung und Anordnung einer DNA-Analyse – sei nicht verhältnis- mässig gewesen. So habe der Veterinärdienst dem Beschwerdeführer nicht die Möglichkeit einge- räumt, vor der Beschlagnahmung Stammbäume einzureichen. Er habe zu Recht auf die Auskunft der Gemeinde Q._____ vertraut, welche ihm nicht angezeigt habe, dass sie selbst noch auf mehr Infor- mationen durch den Veterinärdienst warten müsse. Weiter moniert der Beschwerdeführer, dass der Sachverhalt hinsichtlich der angeblichen tierschutzrechtlichen Verstösse nicht genügend abgeklärt worden sei. Es liege keine Vernachlässigung im Sinne des Tierschutzrechts vor und bei entspre- chenden Zweifeln hätte der Veterinärdienst im Sinne der Verhältnismässigkeit den Sachverhalt effek- tiv ergründen sowie mildere Massnahmen anordnen müssen. 2 von 15 Der Veterinärdienst entgegnet in seiner Stellungnahme vom 26. Juni 2024 sowie seiner Beschwerde- antwort vom 10. Juli 2024, dass der Beschwerdeführer seiner Pflicht, sich in ausreichendem Masse vor der Anschaffung eines Tieres über die rechtlichen Grundlagen zu informieren, nicht nachgekom- men sei. Aufgrund des äusseren Erscheinungsbilds von "T._____", ihrer Herkunft sowie ihres Verhal- tens bestehe der dringende Verdacht, dass es sich um ein Wildtier oder ein den Wildtieren gleichge- stelltes Tier handle. Darauf würden auch die Angaben im Kaufvertrag hindeuten. Es lägen nur die Stammbäume der Eltern, nicht derjenige von "T._____" vor, wobei die Elterntiere auf den Stammbäu- men anders heissen würden als im Kaufvertrag von "T._____" und keine Mikrochipnummern angege- ben seien. Der Veterinärdienst habe die Telefonnummer des Beschwerdeführers nicht gekannt, wes- halb eine telefonische Kontaktaufnahme vor Ort nicht möglich gewesen sei. Die von der Sitterin angegebene Nummer sei eine ausländische Nummer gewesen. Hinsichtlich der Haltung von "T._____" bemerkt der Veterinärdienst, dass der Beschwerdeführer keine dauerhafte Betreuung von "T._____" habe organisieren können. Viele Wechsel der Betreuungspersonen würden ein Tier wie "T._____", welches ein besonderes Bedürfnis nach einer stabilen Sozialstruktur habe, stressen. In seiner Replik vom 27. August 2024 bringt der Beschwerdeführer vor, dass er versucht habe, sich über die Haltung des Tieres zu informieren. Die Gemeinde habe nicht signalisiert, dass sie unzustän- dig sei und an welche Stelle er sich stattdessen hätte wenden müssen. Er weist den Vorwurf des Ve- terinärdiensts, dass sich die Sitterin nicht um "T._____" gekümmert hätte, zurück. Der Veterinär- dienst zeige nicht auf, dass es wissenschaftlich notwendig wäre, für einen Hund lediglich eine Bezugsperson zu haben. Der Veterinärdienst habe die Stammbäume verlangt, jedoch keine eigenen Untersuchungshandlungen diesbezüglich vorgenommen. Als diese eingereicht wurden, sei ihnen der Beweiswert aberkannt worden. Der Beschwerdeführer zweifelt weiter den Beweiswert des durchge- führten DNA-Speicheltests sowie des Berichts des D._____ an. Auch die Interpretation des Veteri- närdiensts der DNA-Analyse des Haars ist nach Ansicht des Beschwerdeführers nicht korrekt, da der Prozentsatz allein nichts darüber aussage, ob ein Tier unter Art. 86 TSchV falle. Die eingereichten Stammbäume zeigten, dass in der Zucht von "T._____" über Generationen hinweg Hunde hineinge- züchtet worden seien und keine Rückkreuzung stattgefunden habe. Zudem zeigten die Stamm- bäume in Zusammenhang mit dem Zertifikat betreffend die Mutter und dem Identifikationsdokument des Vaters, dass es sich um die effektiven Elterntiere von "T._____" handeln würde. Der Untersu- chungsgrundsatz sei verletzt, da die bisherigen Bemühungen des Veterinärdiensts nicht ausreichend seien, um den Sachverhalt konkret festzustellen. Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde vom 27. August 2024 aus, dass der Veterinär- dienst keinen rechtsgenüglichen Beweis erbracht habe, der eine definitive Beschlagnahmung recht- fertigen würde. Das Vorgehen des Veterinärdienst habe zu einer Beweislastumkehr geführt. Er ge- rate ungerechtfertigterweise in die Beweispflicht, dass es sich bei "T._____" um einen Hund handle. Hinsichtlich des Berichts des D._____ würden keine Beweise betreffend die Fachkenntnisse des Verfassers vorliegen. Auch entspräche der Bericht nicht den Vorgaben an ein glaubwürdiges Gut- achten. Der Beschwerdeführer rügt weiter die Durchführung des zweiten DNA-Tests, da dies nicht transparent gewesen sei und nicht davon auszugehen sei, dass der Veterinärdienst die Analyseer- gebnisse geteilt hätte, wenn der Wolfanteil tiefer gewesen wäre. Die vorliegenden Dokumente wür- den zeigen, dass gemäss den Stammbäumen die notwendigen Kreuzungen mit Hunden vollzogen worden seien und kein Fall von Art. 86 TSchV vorliegen würde. Der Veterinärdienst sei seiner Be- weispflicht weder betreffend die Vernachlässigung noch betreffend den Wolfsanteil nachgekommen. In seiner Beschwerdeantwort und Duplik vom 6. September 2024 macht der Veterinärdienst ver- schiedene Ausführungen zur Einordnung der DNA-Ergebnisse. In diesem Zusammenhang führt der Veterinärdienst aus, dass Tiere der ersten, zweiten und dritten Generation sowie Tiere mit einem Wildtieranteil von mindestens 25% unter Art. 86 TSchV fallen würden. Die Generationenzahl sei nur bedingt relevant, da alle Generationen unter Art. 86 lit. b TSchV fallen könnten. Das DNA-Ergebnis des B._____ zeige, dass die Elterntiere von "T._____" Wolfshybriden oder ein Elternteil gar ein rei- 3 von 15 ner Wolf sei. Das DNA-Ergebnis des E._____ mit 43.9% Wolfsanteil sei mathematisch ohne Rück- kreuzung mit einem Wildtier oder der Kreuzung von anderen unter Art. 86 TSchV fallenden Hybriden nicht erklärbar. In einer Datenbank sei der Grossvater von "T._____" als Kreuzungstier von einem Grauwolf und einem Schäferhund registriert. Die auf dem Stammbaum angegebene Hunderasse "Tschechoslowakischer Wolfshund" sei damit gänzlich falsch. Der Veterinärdienst legt im Weiteren ausführlich die Beweggründe für sein gewähltes Vorgehen dar und verweist auf die bisher nicht vor- handene Erfahrung im Bereich DNA-Untersuchungen von Wolfshybriden. In der Replik vom 2. Oktober 2024 bemängelt der Beschwerdeführer erneut, dass der Veterinär- dienst die Stammbäume von "T._____" in seiner Beurteilung ausser Acht gelassen habe. Weiter habe der Veterinärdienst bei seinen Berechnungen nicht beachtet, dass auch ein Tschechoslowaki- scher Wolfshund teilweise Wolfsgene habe und trotzdem als Haustier gelte. Von der Züchterin habe er eine Analyse des Grossvaters von "T._____" bekommen, welche von derjenigen, welche der Vete- rinärdienst gefunden habe, abweiche. Dadurch würden unüberwindbare Zweifel an den Analysen der Vorinstanz aufkommen. Wie bereits in früheren Eingaben weist der Beschwerdeführer den Vorwurf des Veterinärdiensts, die Stammbäume seien gefälscht, entschieden zurück. Abschliessend führt der Veterinärdienst in seiner Duplik vom 16. Oktober 2024 aus, dass das vom Beschwerdeführer eingereichte Profil des Grossvaters von "T._____" angezweifelt werden müsse. Aber auch wenn das Profil seine Richtigkeit haben würde, sei der Grossvater von "T._____" ein Wolfshybrid mit einem hohen Wolfanteil. Die Rasseanteile von "T._____" würden nicht mit den einge- reichten Stammbäumen übereinstimmen. Dies sei ein Hinweis, dass die DNA-Analyse des Grossva- ters von "T._____" nicht stimme und eine weitere Fälschung vorliege. 2.2 Vertrauensschutz Der Beschwerdeführer stellt sich sinngemäss auf den Standpunkt, dass er sich vor der Anschaffung von "T._____" bei der Gemeinde informiert habe und aufgrund der Auskunft der Gemeinde davon ausgegangen sei, dass keine weiteren Abklärungen oder Vorkehren getroffen werden müssten. Sinngemäss beruft sich der Beschwerdeführer damit auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes (Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge- nossenschaft [BV] vom 18. April 1999 [SR 101]) bedeutet, dass die Privaten Anspruch darauf haben, in ihrem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwartun- gen begründendes Verhalten der Behörden geschützt zu werden. Der Vertrauensschutz setzt eine Vertrauensgrundlage voraus. Weiter wird Vertrauen in das Verhalten der staatlichen Behörde, eine Vertrauensbetätigung und ein Kausalzusammenhang zwischen dem Vertrauen und der Vertrauens- betätigung verlangt. Zuletzt muss zwischen dem Interesse am Vertrauensschutz und entgegenste- henden öffentlichen Interessen abgewogen werden (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 624 ff.). Im Falle von unrichtigen behördlichen Auskünften sind die Anforderungen an den Vertrauensschutz durch die Rechtspre- chung präzisiert worden. Insbesondere muss die Auskunft geeignet sein, Vertrauen zu begründen. Zudem muss die auskunftserteilende Behörde zuständig sein, wobei es genügt, dass Private in gu- ten Treuen annehmen durften, die Behörde sei zur Erteilung der Auskunft befugt (HÄFELIN/MÜL- LER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 667 ff.). Den Akten kann entnommen werden, dass sich der Beschwerdeführer vor der Einreise von "T._____" bei der Gemeinde Q._____ informiert hat. Den E-Mail-Antworten der Gemeinde zufolge hielt diese Rücksprache mit dem Veterinärdienst und informierte den Beschwerdeführer, dass keine weiteren Dokumente benötigt würden, wenn es sich um einen Saarlooswolfshund handle. Ansonsten müsse dem Veterinärdienst ein Stammbaum geschickt werden. Der Beschwerdeführer gab daraufhin an, dass es sich nicht um einen Saarlooswolfshund handle, sondern um eine Kreuzung. Die Ge- meinde Q._____ antwortete darauf, dass der Beschwerdeführer mit dem Hund und den Unterlagen vorbei kommen solle, sobald er den Hund habe. "T._____" wurde sodann bei der Gemeinde erfasst. 4 von 15 Soweit sich der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen auf den Vertrauensgrundsatz stützen und auf dieser Grundlage die Rückgabe von "T._____" erwirken will, ist er nicht zu hören. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Gemeinde zwar für die Hundekontrolle, jedoch nicht im Bereich des Tierschutzes zuständig ist (§ 2 und 3 des Hundegesetzes [HuG] vom 15. März 2011 [SAR 393.400]). Die Gemeinde wies im Austausch mit dem Beschwerdeführer darauf hin, dass der Veterinärdienst involviert werden müsse, wenn es sich nicht um einen Saarlooswolfshund handle. Somit war dem Beschwerdeführer bekannt, dass nicht alleine die Gemeinde, sondern auch der Veterinärdienst in seinem Fall zuständig sein könnte. Es ist damit bereits fraglich, ob der Beschwerdeführer annehmen durfte, dass die Gemeinde zur Erteilung der Auskunft zuständig sei. Jedenfalls war die Auskunft der Gemeinde nicht geeignet, Vertrauen zu begründen. Die Gemeinde teilte dem Beschwerdeführer klar mit, dass beim Veterinärdienst ein Stammbaum eingereicht werden müsse, wenn es sich nicht um einen Saarlooswolfshund handle. Der Beschwerdeführer antwortete hierauf, dass es sich eben nicht um einen solchen Hund handle, womit er sich der Problematik bewusst war. Dass die Gemeinde Q._____ daraufhin antwortete, dass er am besten mit allen Unterlagen vorbeikomme, wenn der Hund in der Schweiz sei, vermag daran nichts zu ändern. Der Vertrauensschutz scheitert im vorlie- genden Fall jedenfalls am überwiegenden öffentlichen Interesse. Wie oben ausgeführt, handelt es sich bei "T._____" um einen den Wildtieren gleichgestellten Wildtierhybriden. Es besteht ein grosses Interesse daran, dass "T._____" gemäss den tierschutzrechtlichen Vorschriften über die Wildtiere gehalten wird. Diese Anforderungen vermag der Beschwerdeführer nicht zu erfüllen. Sowohl aus dem Bericht des D._____ als auch aus der Stellungnahme der Tierärztlichen Vereinigung für Tier- schutz e.V. von R._____ ist die Haltung von Wolfshybriden aufgrund der fehlenden Domestikation sehr problematisch und abzulehnen, sowohl aus tierschutzrechtlichen als auch aus sicherheitstechni- schen Gründen. Das Interesse des Beschwerdeführers an einer weiteren Haltung von "T._____" kann vor diesem Hintergrund das öffentliche Interesse des Tierschutzes nicht überwiegen (siehe dazu auch nachfolgende Erw. 2.4.2). Die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes sind damit nicht erfüllt. 2.3 Verletzung der beweisrechtlichen Vorschriften 2.3.1 Grundlagen 2.3.1.1 TSchV Die TSchV unterteilt Tiere nach Domestikationsstatus in Haustiere und Wildtiere (Art. 2 Abs. 1 TSchV). An die Zugehörigkeit zu einer Kategorie sind unterschiedliche Anforderungen an die tier- schutzgerechte Haltung geknüpft. Als Haustiere gelten unter anderem Haushunde. Zu den Wildtieren gehören Wirbeltiere, ausser die Haustiere sowie Kopffüsser und Panzerkrebse (Art. 2 Abs. 1 TSchV). Als sogenannte Wildtierhybriden sind den Wildtieren folgende Tiere gleichgestellt: die Nachkommen aus der Verkreuzung von Wild- und Haustieren sowie deren Rückkreuzung an die Wildform (Art. 86 lit. a TSchV); die Nachkommen aus der weiterführenden Zucht mit den Tieren nach Art. 86 lit. a TSchV untereinander (Art. 86 lit. b TSchV); sowie die Nachkommen aus der ersten Kreuzungsgene- ration zwischen Nachkommen nach Art. 86 lit. a und Haustieren (Art. 86 lit. c TSchV). Entsprechend den Ausführungen des Veterinärdiensts in seiner Stellungnahme vom 6. September 2024, welche durch das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) am 15. Oktober 2024 bestätigt wurden, sind nach Art. 86 TSchV folgende Kreuzungstiere den Wildtieren gleichgestellt: - Lit. a: Nachkommen aus der Verkreuzung von Wild- und Haustieren sowie deren Rückkreu- zung an die Wildform in Prozenten ausgedrückt: es resultiert ein Wildtieranteil von 50% (100% Wildtier x Haustier) oder höher bei Rückkreuzungen (z.B. 100% Wildtier x 50% Wildtier = 75% Wildtier) in Generationen ausgedrückt: es handelt sich um Tiere der ersten Generation (Wildtier x Haustier) oder der zweiten Generation (Rückkreuzungen) 5 von 15 - Lit. b: Nachkommen aus der weiterführenden Zucht mit den Tiere nach lit. a untereinander in Prozenten ausgedrückt: es resultiert immer ein Wildtieranteil von rund 50% oder höher (z.B. 50% Wildtier x 75% Wildtier = 62.5% Wildtier), egal wie oft man sie nacheinander ver- paart in Generationen ausgedrückt: es handelt sich um Tiere ab der zweiten Generation aufwärts - Lit. c: Nachkommen aus der ersten Kreuzungsgeneration zwischen Nachkommen nach lit. a und Haustieren in Prozenten ausgedrückt: es resultiert ein Wildtieranteil von mindestens 25% (50% Wildtier x Haustier) oder höher (75% Wildtier x Haustier = 37.5% Wildtier) in Generationen ausgedrückt: es handelt sich um Tiere der zweiten oder dritten Generation. Entsprechend der Fachinformation Tierschutz des BLV stammt nicht jeder Wolfshund von einem Wolf ab. Anhand der Anzahl Generationen kann bei Wolfsmischlingen kein Rückschluss darauf ge- zogen werden, ob sie unter die Wildtierbestimmungen fallen. Die Kreuzungsprodukte von Wölfen mit Hunden sind fruchtbar und können beliebig oft untereinander gekreuzt werden (der Wildtieranteil bleibt auch nach einer beliebigen Anzahl Generationen bei 50%). Werden diese 50%-Wolfsmisch- linge mit einem Hund verpaart, so gelten die Nachkommen der ersten Generation nach Tierschutz- recht noch als Wildtiere. Ab der nächsten Generation hingegen dürfen sie wie Haushunde gehalten werden, sofern kein Wolf mehr eingekreuzt wurde. 2.3.1.2 Verwaltungsrecht Untersuchungsgrundsatz Die Behörden ermitteln den Sachverhalt, unter Berücksichtigung der Vorbringen der Parteien, von Amtes wegen und stellen die dazu notwendigen Untersuchungen an (§ 17 Abs. 1 VRPG). In der Be- weisführungspflicht der Behörde zeigt sich, dass das Verwaltungsverfahren vom Untersuchungs- grundsatz beherrscht ist. Bei der Frage, über welche Tatsachen Beweis zu erheben ist, hat sich die Behörde vom Grundsatz der Prozessökonomie leiten zu lassen. Das bedeutet, dass nur rechtserheb- liche Tatsachen zu beweisen sind. Darunter fallen alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über die streitigen Rechte und Pflichten so oder anders entschieden wird. Die Beweisführung hat sich sodann nicht zwingend auf jedes Sachverhaltselement zu richten. Die Behörde wählt jene Be- weismittel, die notwendig sind, um den rechtlich relevanten Sachverhalt vollständig abzuklären. Ob die Abnahme eines Beweismittels notwendig ist, bestimmt die Behörde mittels antizipierter Beweis- würdigung, d.h. mittels einer Prognose über die voraussichtliche Beweiskraft des Beweismittels (KIE- NER/RÜTSCHE/KUHN, a.a.O., Rz. 682, 685 f.). Keinen Einfluss hat die Untersuchungsmaxime auf die Verteilung der Beweislast. Diese besagt, wer die Folgen der Beweislosigkeit eines Sachumstands zu tragen hat. Diesbezüglich gilt in Anlehnung an Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 (SR 210) auch im Verwaltungsprozess der Grundsatz, dass diejenige Partei den Nachteil eines Beweismisserfolgs hinnehmen muss, die aus dem nicht bewiesenen Sachverhalt ein Recht ableiten wollte (CHRISTOPH AUER/ANJA MARTINA BINDER, in: Christoph Auer/Markus Mül- ler/Benjamin Schindler, Kommentar VwVG, Zürich/St. Gallen 2019, Art. 12 N 17 [zit.: Kommentar VwVG]). Die Pflicht, den Sachverhalt zu ermitteln und damit auch die Obliegenheit, den Beweis zu führen, wird erheblich relativiert durch die Mitwirkungspflichten der Parteien (CHRISTOPH AUER/ANJA MARTINA BINDER, Kommentar VwVG, Art. 12 N 16). Mitwirkungspflicht Im Verwaltungsverfahren stehen den Behörden grundsätzlich keine Zwangsmassnahmen zur Verfü- gung, um sich Beweismittel im Herrschaftsbereich von Parteien oder Dritten zu beschaffen. Als Kor- relat dazu sind den Parteien bei der Beweisbeschaffung im Verwaltungsverfahren Mitwirkungspflich- ten auferlegt (KIENER/RÜTSCHE/KUHN, a.a.O., Rz. 698, 700). Die Mitwirkungspflicht ist in § 23 VRPG verankert. Danach sind die Parteien verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. 6 von 15 Wenn eine Partei die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigert, ist die Behörde nicht ver- pflichtet, auf deren Begehren einzutreten; diese Rechtsfolge ist vorher anzudrohen. Im Übrigen wür- digt sie dieses Verhalten frei (§ 23 VRPG). Die Mitwirkungspflicht gilt für solche Tatsachen, welche eine Partei besser kennt als die Behörden und welche diese ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht ohne vernünftigen Aufwand erheben können (BGE 128 II 139 E. 2.b). Damit gilt grundsätzlich, dass ein Beweismittel von derjenigen Person beigebracht werden muss, die darüber verfügt oder den besten Zugang dazu hat (KIENER/RÜTSCHE/KUHN, a.a.O., Rz. 696). Beweiswürdigung Die Behörden würdigen das Ergebnis der Untersuchung frei (§ 17 Abs. 2 VRPG). Frei ist die Beweis- würdigung insofern, als die Behörde nicht an bestimmte starre Beweiswürdigungsregeln gebunden ist, welche ihr genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zustande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben (KIENER/RÜTSCHE/KUHN, a.a.O., Rz. 723). Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung verlangt jedoch, dass die Behörde ihre Meinung über den zu beweisenden Sachverhalt sorgfältig, gewissenhaft und unvoreingenommen bildet. Kommt sie zum Schluss, dass (weitere) Beweiserhebungen unnötig sind oder dass ein konkretes Beweismittel nicht tauglich ist, um ihr sichere Kenntnis von den rechtswesentlichen Geschehensabläufen zu ver- schaffen, kann sie in Vorwegnahme des Beweisergebnisses von der Beweisführung absehen (antizi- pierte Beweiswürdigung; CHRISTOPH AUER/ANJA MARTINA BINDER, Kommentar VwVG, Art. 12 N 18). Beweismass Grundsätzlich gilt eine beweisbedürftige Tatsache nur dann als erwiesen, wenn dafür der volle Be- weis erbracht ist. Demnach ist vorausgesetzt, dass die Behörde nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer behaupteten Tatsache überzeugt ist. Absolute Gewissheit kann dabei nicht verlangt werden. Es genügt, wenn am Vorliegen der Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr beste- hen und das Gegenteil als unwahrscheinlich erscheint (KIENER/RÜTSCHE/KUHN, a.a.O., Rz. 727). 2.3.2 Beurteilung 2.3.2.1 Beweispflicht und Beweiswürdigung Aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers ist nachfolgend zu prüfen, ob der Veterinärdienst seiner Beweispflicht, welche sich aus dem Untersuchungsgrundsatz ergibt, genügend nachgekom- men ist und in diesem Zusammenhang die Beweiswürdigung korrekt vorgenommen hat. Allgemeine Bemerkungen zu den DNA-Analysen Der Beschwerdeführer moniert, dass es für die Durchführung der DNA-Analyse keine gesetzliche Grundlage gebe. Die Behörde kann sich jener Beweismittel bedienen, die sie nach pflichtgemässem Ermessen zur Er- mittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Die im Gesetz aufgeführte Liste an Beweismitteln (Be- fragung von Parteien und Dritten, Urkunden, Augenschein, Expertise) ist nicht abschliessend (§ 24 Abs. 1 VRPG). Die Behörden ermitteln den Sachverhalt, unter Beachtung der Vorbringen der Par- teien, von Amtes wegen und stellen die dazu notwendigen Untersuchungen an (§ 17 Abs. 1 VRPG). Da es keinen numerus clausus an zulässigen Beweismitteln gibt, war der Veterinärdienst dazu be- fugt, eine DNA-Analyse anzuordnen. Aufgrund der äusseren Erscheinung von "T._____" bestand der Verdacht, dass es sich bei "T._____" um ein den Wildtieren gleichgestelltes Tier handelt. Eine DNA- Analyse erscheint als geeignetes Mittel, um den Wildtieranteil von "T._____" zu bestimmen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass der Veterinärdienst vorliegend eine DNA-Analyse angeordnet hat. DNA-Analyse Speichel Der Veterinärdienst hat beim B._____, eine DNA-Analyse des Speichels von "T._____" durchführen lassen. Gemäss den Angaben auf der Website des Labors ist der Test leistungsfähig genug, um 7 von 15 Hybride innerhalb von drei Generationen nachzuweisen. Aufgrund der engen genetischen Verwandt- schaft zwischen Hunden und Wölfen könne eine Wolfsabstammung über drei Generationen hinaus mit diesen Tests nicht nachgewiesen werden. Der Beschwerdeführer stellte die Zuverlässigkeit des Tests in Frage, indem er ausführte, dass das Labor die Durchführung der Haaranalyse deshalb ver- weigert habe, weil die Analysen des Labors grundsätzlich keine rechtstauglichen Beweise darstellen würden. Der Beschwerdeführer verkennt dabei, dass die Speichelprobe und die Haarprobe an unter- schiedliche Labore zur DNA-Analyse verschickt wurden. Die Speichelprobe wurde vom Labor der B._____ ausgewertet. Die Haarprobe wurde zunächst an die C._____ geschickt. Die sachbearbei- tende Assistenzprofessorin teilte mit, dass sie keine Gentests hätten, die bereits publiziert worden seien. Aus diesem Grund könne sie keine offizielle rechtliche Erklärung abgeben. Sie verwies auf das E._____, welches in den USA bereits in Rechtsstreitigkeiten tätig gewesen sei. In der Folge ver- schickte der Veterinärdienst die Haaranalyse an das E._____, welches eine DNA-Analyse der Haar- probe durchführte. Das Vorbringen des Beschwerdeführers bezieht sich auf die C._____, welche vor- liegend gar keine Tests durchgeführt hat. Er vermag mit seinen Ausführungen die Verlässlichkeit des durchgeführten DNA-Speicheltests daher nicht zu schmälern. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte erkennbar, welche Zweifel an der Zuverlässigkeit der DNA-Analyse aufkommen lassen würden. Der DNA-Test wurde von einem auf Veterinärmedizin und Veterinärgenetik spezialisierten Labor einer amerikanischen Universität durchgeführt, womit dessen Richtigkeit angenommen werden darf. Der Veterinärdienst erkannte dem DNA-Speicheltest zu Recht einen hohen Beweiswert zu. Der Veterinärdienst erläutert die Interpretation des DNA-Tests in seiner Stellungnahme vom 6. Sep- tember 2024 nachvollziehbar: "T._____" trägt als Weibchen zwei X-Chromosomen (eins vom Vater und eins von der Mutter). Die getesteten Marker auf den X-Chromosomen von "T._____" sind von einem Wolf. Entsprechend muss der Schluss gezogen werden, dass beide Elternteile von "T._____" Wolfshybriden sind oder ein Elternteil sogar ein reiner Wolf ist. Entsprechend interpretiert das Labor die Resultate von "T._____" wie folgt: "DNA-Tests liefern Beweise für die Abstammung von Wölfen. Der genetische Aufbau des Wolfs entspricht dem Status eines Wolf-Hund-Hybriden" (von Englisch auf Deutsch übersetzt). Da der Test nur Hybride innerhalb von drei Generationen nachweisen kann und die Bestimmung von Art. 86 TSchV die ersten drei Generationen immer erfasst, spricht das Er- gebnis dafür, dass es sich bei "T._____" um ein Tier handelt, das unter die Bestimmung von Art. 86 TSchV fällt. DNA-Analyse Haar Der Veterinärdienst hat nach Erlass der Verfügung vom 30. Juli 2024 einen weiteren DNA-Test durch das E._____ in F._____ durchführen lassen, dessen Ergebnisse er am 21. August 2024 mitteilte. Sie fanden in der Verfügung vom 30. Juli 2024 noch keinen Eingang, können aber im Rahmen des vor- liegenden Beschwerdeverfahrens dennoch berücksichtigt werden (OLIVER ZIBUNG/ELIAS HOFSTETTER, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl., Zü- rich/Basel/Genf 2016, Art. 49 N 52). Es sind keine Anhaltspunkte darauf ersichtlich, dass der DNA- Test des E._____ keine zuverlässige Methode darstellen würden, um die Rasseanteile von Hunden zu bestimmen. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass die Analyse zuverlässig und kor- rekt ist, zumal sie gemäss Aussagen der Assistenzprofessorin der C._____ bereits in Rechtsfällen in den USA verwendet wurde. Der Beweiswert dieser DNA-Analyse ist daher ebenfalls als hoch einzu- stufen. Die DNA-Untersuchung von "T._____" zeigte folgendes Ergebnis: 43.9% Grauwolf, 30.8% Tschecho- slowakischer Wolfshund, 13.6% Deutscher Schäferhund und 11.7% ungelöst. Bei der Interpretation der Ergebnisse des E._____ ist zu beachten, dass das Labor die Rassen "Tschechoslowakischer Wolfshund" und "Grauwolf" als jeweils eigene Rasse ausweist. Die Wolfsanteile eines Tschechoslo- wakischen Wolfshunds werden folglich nicht unter der Rasse "Grauwolf" ausgewiesen, sondern sind als "Tschechoslowakischer Wolfshund" gekennzeichnet. 8 von 15 Wie der Veterinärdienst in seiner Stellungnahme vom 6. September 2024 ausführte, muss es rein mathematisch zu einer Rückkreuzung gekommen sein, ansonsten der hohe Wolfsanteil von 43.9% nicht erreicht werden könnte. Ein Wolf-Hund-Hybride hat einen Wolfsanteil von 50%. Wird dieser mit einem Hund gekreuzt, haben die Nachkommen noch einen Wolfanteil von 25%, also weit unter den bei "T._____" gemessenen 43.9%. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass es – entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers – bei den Vorfahren von "T._____" zu einer Rückkreu- zung gekommen ist. Der bei "T._____" gemessene Wolfsanteil ist deutlich über dem gemäss Art. 86 TSchV zulässigen Wolfsanteil, weshalb auch dieses DNA-Ergebnis dafür spricht, dass "T._____" als Wildtierhybride nach Art. 86 TSchV zu qualifizieren ist. Bericht D._____ Der Beschwerdeführer kritisiert, dass der Veterinärdienst dem Bericht von G._____ einen mittelho- hen Beweiswert zugemessen hat. Vorab ist festzuhalten, dass es sich nicht um ein Gutachten im rechtlichen Sinne handelt, da der Bericht nicht nach den für das Gutachten geltenden Vorschriften ausgearbeitet wurde. So wurde der Beschwerdeführer nicht vorgängig zur Erstellung des Berichts angehört und G._____ wurde nicht auf die Strafbarkeit eines falschen Gutachtens hingewiesen (siehe § 24 Abs. 4 VRPG i.V.m. Art. 183 ff. der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO] vom 19. Dezember 2008 [SR 272]). Zum Zeitpunkt der Einreichung des Berichts war "T._____" bereits rund eineinhalb Monate im D._____. Dieser Zeitraum erscheint ausreichend, um anhand von Be- obachtungen zuverlässige Aussagen zum Tier machen zu können. Im Bericht werden die Aspekte "Aussehen" und "Verhalten" von "T._____" analysiert und eingeordnet. Das Vorbringen des Be- schwerdeführers, dass der Bericht ausschliesslich auf optischen Beobachtungen (sowohl bezüglich des Aussehens als auch des Verhaltens von "T._____") basiert, ist zutreffend. Inwiefern dies die Glaubhaftigkeit des Berichts beeinträchtigen sollte, ist nicht ersichtlich. Es ist nicht erkennbar, ge- stützt auf welche sonstigen Umstände, nebst optischen Beobachtungen, ein solcher Bericht hätte verfasst werden sollen. Der Beschwerdeführer führt zu Recht aus, dass betreffend G._____ keine "Beweise" hinsichtlich seiner Fachkenntnisse vorliegen. G._____ ist jedoch Leiter des D._____, wel- cher auf die Rettung exotischer und einheimischer Tiere spezialisiert ist. Im D._____ sind auch Wölfe angesiedelt. Aufgrund seiner Position und den im D._____ offenbar vorhandenen Kenntnissen zu Wölfen kann die Fachkenntnis von G._____ nicht ernsthaft angezweifelt werden. In Würdigung all dieser Umstände erscheint die Einschätzung der Vorinstanz, dem Bericht aus dem D._____ einen mittelhohen Beweiswert zuzumessen, als angemessen. Im Bericht ist festgehalten, dass "T._____" äusserlich auffallend viele Ähnlichkeiten mit einem Timb- erwolf besitze. Viele äusserliche Merkmale, wie beispielsweise die Schwanzlänge und -form oder die Fell- und Augenfarbe, seien sehr wolfstypisch. Weiter beschreibt der Bericht das Verhalten von "T._____" als sehr wolfstypisch. So habe "T._____" zum Beispiel einen wolfstypischen Freiheits- drang und suche intensiv nach einem Rudel, was an ihrem ausgeprägten Heulen erkennbar sei. Auch zeige sie eine klare wolfstypische körperliche Kommunikation, wie Stellen des Haarkamms oder die wolfstypische Mimik, welche bei Hunden in den Generationen stark verloren gegangen und kaum mehr ausgeprägt sei. Aufgrund der Verhaltensweisen von "T._____" geht G._____ von einem sehr hohen Wolfanteil bei "T._____" aus (schätzungsweise 60 bis 80% aus). Auch der Bericht des D._____ spricht damit dafür, dass es sich bei "T._____" um ein Tier handelt, das unter Art. 86 TSchV fällt. Stammbäume von "T._____" Am umstrittensten im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist der Beweiswert der Stammbäume von "T._____". Vorab ist festzuhalten, dass den Stammbäumen nicht bereits deshalb ein geringerer Be- weiswert zuerkannt werden muss, weil sie erst im Laufe des Verfahrens und nicht bereits zu Beginn eingereicht wurden. Wie aus den Akten hervorgeht, musste der Beschwerdeführer die Stammbäume zuerst bei der Züchterin in Frankreich beschaffen. Rund einen Monat nach der Beschlagnahmung 9 von 15 von "T._____" reichte der Beschwerdeführer die Stammbäume der Eltern von "T._____" mit der Be- schwerde vom 19. Juni 2024 ein. Hinsichtlich des Stammbaums von "T._____" wurde der Beschwer- deführer durch die Züchterin gemäss eingereichten Screenshots vertröstet. Der Stammbaum von "T._____" reichte der Beschwerdeführer mit der Replik vom 27. August 2024 nach. Die verschiedenen Dokumente bezüglich Gentests, welche der Beschwerdeführer mit der Replik vom 27. August 2024 sowie am 5. September 2024 einreichte, verifizieren die in den Stammbäumen aufgeführte Abstammung von "T._____" teilweise bis zur Generation der Urgrosseltern. Aufgrund dieser Unterlagen ist davon auszugehen, dass die Abstammungsverhältnisse in den Stammbäumen korrekt dargestellt sind. Dies bedeutet jedoch noch nicht, dass auch sämtliche weiteren Angaben auf den Stammbäumen richtig sind. Wie bereits oben ausgeführt, muss aufgrund des hohen Wolfanteils von "T._____" eine Rückkreuzung stattgefunden haben, welche in den Stammbäumen nicht ver- zeichnet ist. Weiter wird der Grossvater von "T._____", "S._____", auf den eingereichten Stammbäu- men des Beschwerdeführers als Tschechoslowakischer Wolfshund aufgeführt. Weder das vom Vete- rinärdienst in der Wolfdog-Database gefundene DNA-Profil noch das vom Beschwerdeführer eingereichte DNA-Profil von "S._____" weisen diesen als reinrassigen Tschechoslowakischen Wolfs- hund aus. Gemäss dem Eintrag in der Wolfdog-Database ist "S._____" ein Kreuzungstier aus einem Grauwolf (50.2%) und einem deutschen Schäferhund (49.8%). Dem vom Beschwerdeführer einge- reichten DNA-Profil von "S._____" zufolge ist dieser zu 56.6% Tschechoslowakischer Wolfshund und zu 43.4% Grauwolf. Unabhängig davon, welches Profil korrekt ist, stimmt es nicht mit den Angaben im Stammbaum überein. Weiter erscheinen die Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die Vorfah- ren auf Seiten des Muttertiers von "T._____" fast ausschliesslich Tschechoslowakische Wolfshunde gewesen seien und auf Seiten des Vaters viele Mischlinge und auch ein Husky hineingezüchtet wor- den seien, angesichts der DNA-Ergebnisse von "T._____" nicht nachvollziehbar. Auch handelte es sich beim erwähnten Husky nicht um einen reinrassigen Husky, sondern um einen Husky-Mischling, wie aus Beilage 18, Seite 8 zur Replik vom 27. August 2024 hervorgeht. Dies alles weist darauf hin, dass die Angaben in den Stammbäumen zu den Rassen der Vorfahren von "T._____" nicht korrekt sind. Aufgrund dieser Auffälligkeiten hat der Veterinärdienst den einge- reichten Stammbäumen zu Recht jeglichen Beweiswert aberkannt. Angaben im Kaufvertrag Gemäss Angaben auf der Website der Züchterin werden Hybride mit "bas contenu" bis maximal 45% Wolfsblut und solche mit "moyen contenu" von 46 bis 75% Wolfsblut abgegeben. Dem Kaufvertrag zufolge handelt es sich bei "T._____" um einen Hybriden mit "moyen contenu". Ein solch hoher Wolfsanteil kann nur erreicht werden, wenn ein Elterntier ein Wolf ist oder beide Elternteile einen Wolfsanteil von mindestens 50% besitzen. Deren Nachkommen fallen unter Art. 86 TSchV. Im Übri- gen ist die von der Züchterin geschaffene Rasse (chien loup européen) nicht von einem kynologi- schen Verband als Hunderasse anerkannt. Die Angaben im Kaufvertrag sprechen damit dafür, dass "T._____" als Hybride im Sinne der TSchV gilt. Da der Kaufvertrag von der Züchterin und dem Käu- fer selbst erstellt werden sowie aufgrund des Umstands, dass die Zucht, aus welcher "T._____" stammt, keinem Regelwerk und keinen Kontrollmechanismen eines Verbands unterworfen ist, hat die Vorinstanz den Beweiswert des Kaufvertrags zu Recht als mittelhoch eingestuft. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz mehrere Beweismittel zur Bestimmung des Wolfanteils von "T._____" erhoben hat. Sie ist damit ihrer Pflicht zur Ermittlung des Sachverhalts nachgekommen. Die von der Vorinstanz vorgenommene Beweiswürdigung erweist sich als stringent. Insbesondere aufgrund der vorliegenden, eindeutigen DNA-Ergebnisse ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen von Art. 86 TSchV erfüllt sind. Sie war nicht ver- pflichtet, weitere Beweise zu erheben. 10 von 15 2.3.2.2 Beweislastumkehr Der Beschwerdeführer moniert, dass das Vorgehen des Veterinärdiensts zu einer Beweislastumkehr geführt habe. Während der Veterinärdienst dafür zuständig wäre, den zu hohen Wolfsanteil zu be- weisen, gerate der Beschwerdeführer ungerechtfertigterweise in die Beweispflicht, dass dem nicht so sei. Die Vorinstanz stellte sich auf den Standpunkt, dass es sich bei "T._____" um ein den Wildtieren gleichgestelltes Tier handelt, woraufhin sie die Beschlagnahmung verfügte. Gestützt auf den zivil- rechtlichen Beweislastgrundsatz trägt der Veterinärdienst die Beweislast dafür, dass die Vorausset- zungen von Art. 86 TSchV erfüllt sind. Der Veterinärdienst auferlegte dem Beschwerdeführer insbesondere die Beschaffung des Stamm- baums von "T._____", wenn auch nur indirekt, indem er mehrfach rügte, dass die Stammbäume noch nicht eingereicht worden seien. Losgelöst von den gesetzlichen Grundlagen zum Beweisrecht ist anzumerken, dass dem Veterinärdienst im vorliegenden Fall die Möglichkeit offen gestanden hätte, die Züchterin direkt auf postalischem Weg anzuschreiben und die Herausgabe der Stamm- bäume zu verlangen (s. Art. 11 Ziff. 1 des Europäischen Übereinkommens über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland vom 1. Oktober 2019 [SR 0.172.030.5]). Da es sich bei "T._____" um einen Zuchthund handelte, lag für den Veterinärdienst der Schluss nahe, dass der Beschwerdeführer bereits im Besitz der Stammbäume ist oder diese schnell organisieren könnte. Da die Unterbringung von "T._____" schnellstmöglich beendet oder bestätigt werden musste, war es le- gitim, dass der Veterinärdienst auf eine Aufforderung an die Züchterin verzichtete und stattdessen auf die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers setzte. Es wäre durchaus möglich gewesen, dass die Züchterin die Annahme der Postsendung verweigert oder diese (bei Einschreiben) nicht abholen würde. Eine anschliessende förmliche Zustellung über das französische Ministerium für auswärtige Angelegenheiten hätte gemäss Länderindex des Bundesamts für Justiz ein bis drei Monate in An- spruch genommen (https://www.rhf.admin.ch/rhf/de/home/rechtshilfefuehrer/laenderindex.html; zu- letzt besucht am 18. Dezember 2024). Aufgrund des Wohnsitzes der Züchterin in Frankreich sowie des vorbestehenden Kontakts zwischen dem Beschwerdeführer und der Züchterin ist bei den Stammbäumen für "T._____" im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichts von Tatsachen aus- zugehen, welche der Beschwerdeführer besser kennt und welche durch den Veterinärdienst nicht ohne vernünftigen Aufwand in angemessener Zeit hätten erhoben werden können. In diesem Sinne hat der Veterinärdienst betreffend die Stammbäume zu Recht auf der Mitwirkung des Beschwerde- führers bestanden. Trotz des Umstands, dass der Veterinärdienst die Stammbäume nicht selbst bei der Züchterin ein- verlangte, hat der Veterinärdienst weitere Beweise erhoben (DNA-Tests, Bericht D._____). Dass diese Beweise zulasten des Beschwerdeführers ausgefallen sind, führt nicht zu einer unzulässigen Beweislastumkehr. Vielmehr bringt diese Ausgangslage mit sich, dass der Beschwerdeführer in Be- drängnis gelangt, von sich aus Beweismittel zu liefern, welche das Gegenteil beweisen. Zusammen- fassend steht damit fest, dass im vorliegenden Fall keine unzulässige Beweislastumkehr stattgefun- den hat. 2.4 Beschlagnahmung 2.4.1 Grundlagen Das private Halten von als Wildtieren eingestuften Säugetieren ist bewilligungspflichtig (Art. 89 lit. a TSchV). Die Erteilung der Bewilligung ist an verschiedene Voraussetzungen geknüpft. So müssen die Räume, Gehege und Einrichtungen der Art und Zahl der Tiere entsprechen und entweichungssi- cher sein. Zudem müssen die personellen Anforderungen erfüllt sein (Art. 95 Abs. 1 lit. a und d TSchV). In personeller Hinsicht muss die für die Tierbetreuung verantwortliche Person über eine vom BLV anerkannte fachspezifische berufsunabhängige Ausbildung verfügen (Art. 85 Abs. 2, Art. 192 Abs. 1 lit. b, Art. 197 TSchV). Einem Wolf muss ein mindestens 400m2 grosses Aussengehege sowie 11 von 15 ein mindestens 4m2 grosses Innengehege zur Verfügung stehen. Weiter müssen ausreichend Grab- gelegenheiten, Schlafboxen, Ausweich- und Versteckmöglichkeiten sowie Trenn- bzw. Absperrmög- lichkeiten vorhanden sein (Anhang 2, Ziff. 72 TSchV). Tieren soziallebender Arten sind zudem ange- messene Sozialkontakte mit Artgenossen zu ermöglichen (Art. 13 TSchV). Gemäss Art. 5 Abs. 2 BV muss alles staatliche Handeln verhältnismässig sein. Eine Massnahme ist dann verhältnismässig, wenn sie geeignet ist, das angestrebte, die Einschränkung rechtfertigende Ziel zu erreichen. Weiter muss die Massnahme erforderlich sein, was dann der Fall ist, wenn es sich um das mildeste Mittel handelt, um das anvisierte Ziel zu erreichen. Eine Einschränkung darf mithin in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und personeller Hinsicht nicht über das Notwendige hinausgehen. Schliesslich muss eine Massnahme zumutbar sein. Die Zumutbarkeit lässt sich bejahen, wenn zwi- schen der konkreten Grundrechtsbeeinträchtigung und den mit dieser Einschränkung konkret ver- folgten Interessen ein vernünftiges Verhältnis besteht. Die Prüfung der Zumutbarkeit setzt ein sorg- fältiges Gewichten und Abwägen zwischen den im Spiel stehenden Interessen voraus: Einerseits geht es um das Interesse des von der Einschränkung konkret betroffenen Privaten an der Integrität seiner Grundrechte, andererseits um die Durchsetzung des für den konkreten Fall ausgewiesenen Regelungsziels. Es muss entschieden werden, welchem der beiden Abwägungsgesichtspunkte auf- grund welcher Umstände im konkreten Fall der Vorrang gebührt (REGINA KIENER/WALTER KÄLIN/JU- DITH WYTTENBACH, Grundrechte, 3. Aufl., Bern 2018, § 9 Rz. 127 ff.). 2.4.2 Beurteilung Der Beschwerdeführer erfüllt die obigen Anforderungen nicht. Er verfügt nicht über die verlangte Ausbildung und seine Wohnung entspricht bei weitem nicht den tierschutzrechtlichen Vorschriften. Daran ändert auch nichts, dass auf dem Grundstück der Eltern des Beschwerdeführers ein grosszü- giger Garten zur Verfügung steht. Einerseits geht aus den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht hervor, dass "T._____" permanent in diesem Garten weilen würde. Andererseits mangelt es auch dort an einem ausbruchsicheren Gehege und beispielsweise Grabgelegenheiten. Im Übrigen kann "T._____" kein angemessener Sozialkontakt mit Artgenossen, sprich anderen Wölfen oder Hyb- riden, ermöglicht werden. Der Beschwerdeführer erfüllt die Anforderungen an die Haltung von Wild- tieren damit nicht. Es bleibt zu beurteilen, ob die angeordnete Beschlagnahmung verhältnismässig ist. "T._____" wird mit der Beschlagnahmung aus den tierschutzwidrigen Haltungsbedingungen herausgenommen, wo- mit die Beschlagnahmung geeignet ist, den Tierschutz sicherzustellen. Nebst der Beschlagnahmung sind keine weiteren Massnahmen erkennbar, welche den Tierschutz ebenso gut sicherstellen würden wie die Beschlagnahmung, jedoch weniger einschneidend wären. Insbesondere ist eine Haltung un- ter Auflagen nicht zielführend, da der Beschwerdeführer die Anforderungen an die tierschutzgerechte Haltung gerade nicht zu erfüllen vermag. Diese Anforderungen sind als Minimalanforderungen zu verstehen. Die Haltung von "T._____" unter weniger strengen Bedingungen, ohne dass dadurch das Schutzniveau von "T._____" beeinträchtigt würde, ist nicht möglich. Mit der Beschlagnahmung wird unbestreitbar in das Eigentum des Beschwerdeführers eingegriffen. Aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass er eine emotionale Bindung zu "T._____" aufgebaut hat in der Zeit, als sie bei ihm war. Dies ist jedoch insoweit zu relativieren, als "T._____" im Zeitpunkt der Beschlagnahmung erst rund zwei Monate im Besitz des Beschwerdeführers war. Zudem erfolgte kein Tierhalteverbot, weshalb es dem Beschwerdeführer weiterhin offensteht, Hunde (oder andere Haustiere) zu halten. Demgegenüber steht das Interesse am Tierschutz. Die in der TSchV festgeleg- ten Anforderungen an die Haltung von Wildtieren dienen dazu, den den Wildtieren innewohnenden Bedürfnissen gerecht zu werden. Dies ist einerseits im Interesse des Tieres, andererseits auch im Interesse der Allgemeinheit, da von Wildtieren, hier von Wölfen, eine gewisse Gefahr ausgeht, be- sonders wenn sie mitten unter Menschen leben. Wie dem Bericht des D._____ zu entnehmen ist, legt auch "T._____" wolfstypisches Verhalten an den Tag, welchem die Wohnungshaltung nicht ge- 12 von 15 recht werden kann. Dies zeigte sich in den anlässlich der Kontrolle vom tt.mm.jjjj angetroffenen Ver- hältnissen. Das Interesse am Tierschutz überwiegt damit das Interesse des Beschwerdeführers an der weiteren Haltung von "T._____". Die Beschlagnahmung von "T._____" ist verhältnismässig. 2.5 Ablehnung Wiedererwägungsgesuch Der Beschwerdeführer stellte am 22. beziehungsweise 24. Juli 2024 aufgrund des Vorliegens von neuen Dokumenten zur Identifikation der Eltern von "T._____" sinngemäss ein Wiedererwägungsge- such hinsichtlich der Beschlagnahmung. Der Veterinärdienst wies dieses Wiedererwägungsgesuch in der Verfügung vom 30. Juli 2024 ab, da er darin die definitive Beschlagnahmung anordnete. Ein Wiedererwägungsgesuch ist ein formloser Rechtsbehelf, durch den die Betroffenen die verfü- gende Verwaltungsbehörde ersuchen, auf ihre Verfügung zurückzukommen und sie abzuändern oder aufzuheben. Gestützt auf Art. 29 Abs. 1 und 2 BV besteht ein Minimalanspruch auf Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch, wenn sich die Umstände seit dem ersten Entscheid wesentlich ge- ändert haben oder der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen oder Beweismittel geltend, die im frühe- ren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn unmöglich war oder keine Veranlassung bestand. Verfügungen, mit denen die Anhandnahme eines Wiedererwä- gungsgesuchs abgelehnt werden, sind grundsätzlich nicht anfechtbar. Mit einer Beschwerde dage- gen kann nur geltend gemacht werden, dass die Voraussetzungen gegeben seien, bei denen ge- stützt auf Art. 29 Abs. 1 und 2 BV ausnahmsweise ein Anspruch auf Wiedererwägung besteht. Ergeht aufgrund eines Wiedererwägungsgesuchs ein neuer Sachentscheid, so steht gegen diesen der gewöhnliche Rechtsmittelweg offen (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1272 f., 1281). Der Beschwerdeführer verlangte eine Wiedererwägung gestützt auf neu vorliegende Dokumente, welche die genetische Abstammung der Eltern von "T._____" beweisen. Er brachte damit neue Be- weismittel vor, welche bei Erlass der ersten Verfügung vom 28. Mai 2024 noch nicht vorlagen, womit grundsätzlich ein Anspruch auf Wiedererwägung bestand. Der Veterinärdienst hat jedoch nur wenige Tage nach Einreichen des Wiedererwägungsgesuchs eine neue Verfügung erlassen und darin auch die vom Beschwerdeführer bis dahin neu vorgelegten Dokumente gewürdigt, wogegen der Be- schwerdeführer Beschwerde erhob. Es bestand damit für den Beschwerdeführer kein Interesse an der weiteren Bearbeitung des Wiedererwägungsgesuchs. Der Veterinärdienst wies das Wiedererwä- gungsgesuch damit zu Recht ab. 2.6 Auferlegung der Kosten der DNA-Untersuchung und der Unterbringung Die Auferlegung der Kosten der DNA-Untersuchung und der Unterbringung von "T._____" sind eben- falls mitangefochten. Das erstinstanzliche Verwaltungsverfahren ist unentgeltlich; abweichende Bestimmungen sind vorbe- halten (§ 31 Abs. 1 VRPG). Per 1. Juli 2024 ist das neue Gebührenrecht in Kraft getreten. Gebühren und Vorgänge, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts bereits begonnen haben, wer- den nach altem Recht erhoben und bezogen (§ 24 Abs. 1 Allgemeines Gebührengesetz [GebührG] vom 19. September 2023 [SAR 662.100]). Die DNA-Analyse wurde direkt nach der Beschlagnah- mung und damit vor dem 1. Juli 2024 in die Wege geleitet, weshalb sich die Auferlegung der Kosten nach dem bisherigen Gebührenrecht, der Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Tier- schutzgesetzgebung vom 7. Juni 1982 (SAR 393.111), richtet. Nach dem bis Ende Juni 2024 gelten- den § 22 der Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Tierschutzgesetzgebung erheben die Vollzugsorgane insbesondere für Augenscheine sowie für andere Verfügungen und für die Durchführung der vorgeschriebenen Kontrollen eine Gebühr. Für Tierschutzkontrollen, die zu einer Beanstandung führen, betragen die Gebühren Fr. 50.- bis Fr. 1'500.-. Gemäss Dispositivziffer IV. der Verfügung vom 30. Juli 2024 werden die Kosten der DNA-Analyse und die Kosten der Unterbringung, Betreuung und Pflege von "T._____" dem Beschwerdeführer auf- erlegt und mit separater Verfügung erhoben, sobald alle Kosten bekannt sind. In Dispositivziffer V. 13 von 15 werden dem Beschwerdeführer die Kosten der Kontrolle vom tt.mm.jjjj von Fr. 110.00 sowie die Kos- ten der Verfügung von Fr. 390.00 auferlegt. Die Auferlegung der Kosten unter Dispositivziffer V. ist durch § 22 gedeckt. Die Kosten der Unterbringung von beschlagnahmten Tieren können gestützt auf Art. 24 des Tierschutzgesetzes (TSchG) vom 16. Dezember 2005 (SR 455) auf den Halter überwälzt werden. Für die Auferlegung der Kosten der DNA-Analyse besteht jedoch keine Grundlage, weshalb der Grundsatz der Unentgeltlichkeit des erstinstanzlichen Verfahrens zum Zug kommt. Eine Kosten- auferlegung für die DNA-Analyse als Sachverhaltsaufnahme besteht erst seit der Geltung des neuen Gebührenrechts (§ 22 Abs. 1 lit. h des Gebührendekrets [GebührD] vom 1. Juli 2024 [SAR 662.110]). Die Verfügung ist daher in diesem Sinne abzuändern. 3. Kosten 3.1 Kostenverteilung Beschwerdeverfahren Die Kosten bestehen aus Verfahrenskosten und den notwendigen Parteikosten (Kosten der Vertre- tung oder Verbeiständung durch Anwältinnen und Anwälte oder weitere vor Verwaltungsjustizbehör- den zugelassene Vertretungen; § 29 Abs. 1 VRPG). Im Beschwerdeverfahren werden die Verfah- rens- und die Parteikosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt. Den Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie schwerwiegende Verfahrensmängel begangen oder willkürlich entschieden haben (§ 31 Abs. 2 und § 32 Abs. 2 VRPG). Vorliegend obsiegt der Beschwerdeführer lediglich hinsichtlich der Auferlegung der Kosten der DNA-Analyse. Er ist damit nur geringfügig obsiegend, weshalb dies bei der Kostenverteilung keine Berücksichtigung findet. Der Beschwerdeführer hat damit die Kosten vollumfänglich zu tragen. 3.2 Verfahrens- und Parteikosten Per 1. Juli 2024 ist das neue Gebührenrecht in Kraft getreten. Gebühren und Vorgänge, die im Zeit- punkt des Inkrafttretens des neuen Rechts bereits begonnen haben, werden nach altem Recht erho- ben und bezogen (§ 24 Abs. 1 Allgemeines Gebührengesetz [GebührG] vom 19. September 2023 [SAR 662.100]). Die angefochtene Verfügung sowie die Beschwerde datieren nach dem 1. Juli 2024, weshalb das neue Gebührenrecht anwendbar ist. Die Verfahrenskosten bemessen sich daher nach § 21 Abs. 1 GebührD. Die Staatsgebühr wird in diesem Fall auf Fr. 1'500.00 festgelegt. Der Be- schwerdeführer hat diese Kosten zu tragen. Die Zusprechung einer Parteientschädigung an den Be- schwerdeführer fällt aufgrund vollständigen Unterliegens des Beschwerdeführers ausser Betracht. Entscheid 1. Die Beschwerde vom 19. Juni 2024 gegen die Verfügung des Amts für Verbraucherschutz, Veteri- närdienst, vom 28. Mai 2024 wird als gegenstandslos abgeschrieben. 2. 2.1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde vom 27. August 2024 wird die Verfügung des Amts für Verbraucherschutz, Veterinärdienst, vom 30. Juli 2024 wie folgt abgeändert: "IV. Die Kosten im Rahmen der Unterbringung, Betreuung und Pflege des Tieres werden A._____ auferlegt und mit separater Verfügung erhoben, sobald alle Kosten bekannt sind." 14 von 15 2.2. Im Übrigen wird die Beschwerde vom 27. August 2024 gegen die Verfügung des Amts für Verbrau- cherschutz, Veterinärdienst, vom 30. Juli 2024 abgewiesen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Verfahrens in Höhe von Fr. 1'500.00 zu tragen. 4. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Roger Lehner Leiter Rechtsdienst 15 von 15