Die Beschwerdeführerin vertritt sich selbst. Ihr sind somit keine ersatzfähigen Parteikosten erwachsen. Anspruch auf Ersatz hätte sie ebenfalls nur bei Obsiegen (§ 32 Abs. 2 VRPG) und daher vorliegend nicht. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 500.–, der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 100.–, zusammen Fr. 600.–, zu bezahlen. Departement Gesundheit und Soziales Roger Lehner Leiter Rechtsdienst 4 von 4