schwerdeführerin seit einiger Zeit weder zur tierschutzgerechten Haltung ihres eigenen Hundes noch zu einer anforderungskonformen Haltung von Tieren überhaupt in der Lage ist. Die Voraussetzungen von Art. 24 Abs. 1 TSchG für die Beschlagnahmung des Hundes und das Halteverbot sind daher erfüllt. Die Anordnung der beiden Massnahmen ist auch verhältnismässig, zumal von der Beschwerdeführerin selbst Handlungen aktenkundig sind, wonach sie "E._____" habe einschläfern wollen bzw. sie anlässlich von Kontrollen seine Euthanasierung erwartet habe. Demnach ist nicht von einer grossen Verbundenheit mit ihrem Hund auszugehen.