Diese Befunde, denen die Beschwerdeführerin nichts entgegensetzt, zeigen zwar nicht ganz schwere Misshandlungen ihres Hundes, jedoch eine fortgesetzte, regelmässige Missachtung seiner Bedürfnisse, seiner Fähigkeiten und Einschränkungen und überhaupt seines Zustandes, dies auch in Anwesenheit von Behörden, also wenn die Beschwerdeführerin sich hätte bewusst sein müssen, dass sie unter Beobachtung steht und ihr Verhalten anpassen sollte. Dazu kommt, dass aus einem kurzen Zeitraum vor Erlass der angefochtenen Verfügungen eine ganz Reihe von Beobachtungen und Vorfällen aktenkundig ist, die sich alle gegenseitig bestätigen und zwingend zum Schluss führen, dass die Be-