Der Veterinärdienst hat die anwendbaren Rechtsgrundlagen zutreffend wiedergegeben. Massgebende Grundlage für die angeordneten Massnahmen Beschlagnahmung und Neuplatzierung ist Art. 24 Abs. 1 TSchG, wonach die Behörde unverzüglich einschreitet, wenn Tiere vernachlässigt oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden, und sie vorsorglich beschlagnahmen, auf Kosten der Halterin an einem geeigneten Ort unterbringen sowie nötigenfalls verkaufen oder töten kann. b) Zum Verhalten der Beschwerdeführerin und der Haltung ihres Hundes sind aufgrund der Akten folgende Feststellungen zu treffen: