Tiere seien so zu halten und mit ihnen sei so umzugehen, dass ihre Körperfunktion und ihr Verhalten nicht gestört würden (Art. 3 der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 [TSchV]). Es sei die Pflicht der Behörden, alle vorgesehenen vorsorglichen Massnahmen zum Schutz der Tiere zu ergreifen, um einen drohenden, nicht wiedergutzumachenden Nachteil respektive Schaden von den Tieren abzuwenden. Könne nicht anders Abhilfe geschaffen werden, könnten die Tiere gemäss Art. 24 TSchG beschlagnahmt und gemäss Art. 23 TSchG ein Tierhalteverbot ausgesprochen werden.