Der VeD führte in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, wer mit Tiere umgehe, habe ihren Bedürfnissen in bestmögliche Weise Rechnung zu tragen und für ihr Wohlergehen zu sorgen. Niemand dürfe ungerechtfertigt einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, es in Angst versetzen oder in anderer Weise seine Würde missachten. Das Misshandeln, Vernachlässigen oder unnötige Überanstrengen sei verboten (Art. 4 des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 [TSchG]). Tiere seien so zu halten und mit ihnen sei so umzugehen, dass ihre Körperfunktion und ihr Verhalten nicht gestört würden (Art. 3 der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 [TSchV]).