Bereits in der "Sofortverfügung" vom 18. Juni 2024 hatte der VeD den Hund "E._____" definitiv beschlagnahmt. In der angefochtenen Verfügung wird diese Anordnung wiederholt. Es fragt sich deshalb, ob die Beschlagnahmung erneut anfechtbar war, oder ob sie mit der "Sofortverfügung", welche die Beschwerdeführerin nicht anfocht, rechtskräftig geworden ist. Weil die Beschwerde abzuweisen ist, kann diese Frage allerdings offen bleiben. 2. a)