{"Signatur": "AG_VB_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2024-09-16", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_VB_001_EDGS-2024-27_2024-09-16.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/10439", "Checksum": "e587a06981e9f772ce9c05940e29d195"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["EDGS.2024.27"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Departement Gesundheit und Soziales 16.09.2024 EDGS.2024.27"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Departement Gesundheit und Soziales 16.09.2024 EDGS.2024.27"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Departement Gesundheit und Soziales 16.09.2024 EDGS.2024.27"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Departement Gesundheit und Soziales"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Departement Gesundheit und Soziales"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Departement Gesundheit und Soziales"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Departement Gesundheit und Soziales / Generalsekretariat / Rechtsdienst Departement Gesundheit und Soziales / Generalsekretariat / Rechtsdienst"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 02:45:11", "Checksum": "d6cb7b8ad6cf2c8de7e4becaa71fb4ae", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Verwaltungsbehörden Departement Gesundheit und Soziales 16.09.2024 EDGS.2024.27\n\nDEPARTEMENT\nGESUNDHEIT UND SOZIALES\nGeneralsekretariat\n\nAarau, 16. September 2024\n\n(B.2024.27) B._____, L._____; Beschwerde vom 9. August 2024 gegen den Entscheid des Amts\nfür Verbraucherschutz, Veterinärdienst vom 12. Juli 2024 betreffend Tierschutz,\nBeschlagnahmung Hund und Tierhalteverbot; Abweisung\n\nErwägungen\n\n1.\n\na)\n\nEntscheide können nach § 41 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007 (SAR 271.200) mit Beschwerde angefochten werden. Gemäss § 12 Abs. 1 lit. b und e der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats (Delegationsverordnung, DeIV) vom 10. April 2013 (SAR 153.113) ist das Departement\nGesundheit und Soziales (DGS) zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen\nund Entscheide des VeD im Vollzugsbereich der Hundegesetzgebung und der Tierschutzgesetzgebung.\n\nb)\n\nDie Beschwerdeführerin hat als Adressatin ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids i.S.v. § 42 Abs. 1 VRPG. Sie ist somit zur Erhebung der Beschwerde befugt.\n\nc)\n\nDie Beschwerdefrist von 30 Tagen gemäss § 44 Abs. 1 VRPG ist gewahrt. Damit sind grundsätzlich\nalle Voraussetzungen erfüllt, und auf die Beschwerde ist einzutreten, unter nachfolgendem Vorbehalt.\n\nd)\n\nBereits in der \"Sofortverfügung\" vom 18. Juni 2024 hatte der VeD den Hund \"E._____\" definitiv beschlagnahmt. In der angefochtenen Verfügung wird diese Anordnung wiederholt. Es fragt sich deshalb, ob die Beschlagnahmung erneut anfechtbar war, oder ob sie mit der \"Sofortverfügung\", welche\ndie Beschwerdeführerin nicht anfocht, rechtskräftig geworden ist. Weil die Beschwerde abzuweisen\nist, kann diese Frage allerdings offen bleiben.\n\n2.\n\na)\n\nDer VeD führte in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, wer mit Tiere umgehe, habe\nihren Bedürfnissen in bestmögliche Weise Rechnung zu tragen und für ihr Wohlergehen zu sorgen.\nNiemand dürfe ungerechtfertigt einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, es in Angst\nversetzen oder in anderer Weise seine Würde missachten. Das Misshandeln, Vernachlässigen oder\nunnötige Überanstrengen sei verboten (Art. 4 des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005\n[TSchG]). Tiere seien so zu halten und mit ihnen sei so umzugehen, dass ihre Körperfunktion und ihr\nVerhalten nicht gestört würden (Art. 3 der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 [TSchV]). Es sei\ndie Pflicht der Behörden, alle vorgesehenen vorsorglichen Massnahmen zum Schutz der Tiere zu ergreifen, um einen drohenden, nicht wiedergutzumachenden Nachteil respektive Schaden von den Tieren abzuwenden. Könne nicht anders Abhilfe geschaffen werden, könnten die Tiere gemäss Art. 24\nTSchG beschlagnahmt und gemäss Art. 23 TSchG ein Tierhalteverbot ausgesprochen werden.\n\nDer Hund \"E._____\" sei auf C._____ registriert, halte sich aber faktisch einen Grossteil der Zeit bei\nder Beschwerdeführerin auf, die bis vor zwei Monaten in AMICUS noch die Halterin gewesen sei.\nC._____ gebe an, der Hund gehöre ihrer Tochter. Die Beschwerdeführerin sei schwer alkoholkrank\nund daher nicht mehr in der Lage, sich angemessen um das Tier zu kümmern. In betrunkenem Zustand lasse sie ihn einfach frei laufen, so dass er sowohl für sich selbst als auch für Dritte ein erhebliches Risiko darstelle. Weiter sehe sie seine Bedürfnisse nicht. Am tt.mm.jjjj sei \"E._____\" mit einer\nOhrenentzündung ins Tierheim gekommen, was die Beschwerdeführerin nicht bemerkt habe. Trotz\nseines starken Übergewichts füttere sie ihn nach seinem Belieben. Zudem sehe sie die Notwendigkeit\nnicht, dass er regelmässig seine Schmerzmedikamente bekomme. Im Umgang mit ihm sei sie sehr\ngrob und unbedacht, was insbesondere bei einem so alten Hund zu einer massiv erhöhten Gefahr für\nSchmerzen, Stress und Überforderung führe. Ihre Alkoholsucht und ständige Trunkenheit nehme der\nBeschwerdeführerin die Fähigkeit, sich angemessen um Tiere zu kümmern. Auch fehle ihr die Einsicht. So habe sie den Hund nicht bei ihrer Mutter gelassen, wo er gut leben könnte. Aus diesem\nGrund sehe sich der VeD gezwungen, für die Beschwerdeführerin ein Tierhalteverbot auszusprechen\nund den Hund \"E._____\" definitiv zu beschlagnahmen.\n\nb)\n\nDie Beschwerdeführerin bringt vor, der vom VeD aufgeführte Sachverhalt entspreche nicht der Wahrheit. Sie sei durchaus in der Lage, auf die Bedürfnisse von \"E._____\" einzugehen. Der Zutritt in ihre\nWohnung sei nicht rechtmässig gewesen. Ihre Fähigkeiten, sich um den Hund zu kümmern, seien\nohne Beleg und Begründung als unzureichend eingeschätzt worden.\n\n3.\n\na)\n\nDer Veterinärdienst hat die anwendbaren Rechtsgrundlagen zutreffend wiedergegeben. Massgebende\nGrundlage für die angeordneten Massnahmen Beschlagnahmung und Neuplatzierung ist Art. 24\nAbs. 1 TSchG, wonach die Behörde unverzüglich einschreitet, wenn Tiere vernachlässigt oder unter\nvöllig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden, und sie vorsorglich beschlagnahmen, auf Kosten\nder Halterin an einem geeigneten Ort unterbringen sowie nötigenfalls verkaufen oder töten kann.\n\nb)\n\nZum Verhalten der Beschwerdeführerin und der Haltung ihres Hundes sind aufgrund der Akten folgende Feststellungen zu treffen:\n\n• Der Bissvorfall vom tt.mm.jjjj liegt einerseits schon recht lange zurück und erlaubt anderseits\nwenig Rückschlüsse auf die damalige Haltung des Hundes. Er zeigt allerdings, dass die Beschwerdeführerin bereits damals kaum mehr in der Lage war, das Tier ausreichend sicher zu\n\n"}