DEPARTEMENT GESUNDHEIT UND SOZIALES Generalsekretariat Aarau, 16. September 2024 (B.2024.27) B._____, L._____; Beschwerde vom 9. August 2024 gegen den Entscheid des Amts für Verbraucherschutz, Veterinärdienst vom 12. Juli 2024 betreffend Tierschutz, Beschlagnahmung Hund und Tierhalteverbot; Abweisung Erwägungen 1. a) Entscheide können nach § 41 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungs- rechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007 (SAR 271.200) mit Beschwerde angefochten wer- den. Gemäss § 12 Abs. 1 lit. b und e der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Re- gierungsrats (Delegationsverordnung, DeIV) vom 10. April 2013 (SAR 153.113) ist das Departement Gesundheit und Soziales (DGS) zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide des VeD im Vollzugsbereich der Hundegesetzgebung und der Tierschutzgesetzge- bung. b) Die Beschwerdeführerin hat als Adressatin ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Än- derung des angefochtenen Entscheids i.S.v. § 42 Abs. 1 VRPG. Sie ist somit zur Erhebung der Be- schwerde befugt. c) Die Beschwerdefrist von 30 Tagen gemäss § 44 Abs. 1 VRPG ist gewahrt. Damit sind grundsätzlich alle Voraussetzungen erfüllt, und auf die Beschwerde ist einzutreten, unter nachfolgendem Vorbehalt. d) Bereits in der "Sofortverfügung" vom 18. Juni 2024 hatte der VeD den Hund "E._____" definitiv be- schlagnahmt. In der angefochtenen Verfügung wird diese Anordnung wiederholt. Es fragt sich des- halb, ob die Beschlagnahmung erneut anfechtbar war, oder ob sie mit der "Sofortverfügung", welche die Beschwerdeführerin nicht anfocht, rechtskräftig geworden ist. Weil die Beschwerde abzuweisen ist, kann diese Frage allerdings offen bleiben. 2. a) Der VeD führte in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, wer mit Tiere umgehe, habe ihren Bedürfnissen in bestmögliche Weise Rechnung zu tragen und für ihr Wohlergehen zu sorgen. Niemand dürfe ungerechtfertigt einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, es in Angst versetzen oder in anderer Weise seine Würde missachten. Das Misshandeln, Vernachlässigen oder unnötige Überanstrengen sei verboten (Art. 4 des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 [TSchG]). Tiere seien so zu halten und mit ihnen sei so umzugehen, dass ihre Körperfunktion und ihr Verhalten nicht gestört würden (Art. 3 der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 [TSchV]). Es sei die Pflicht der Behörden, alle vorgesehenen vorsorglichen Massnahmen zum Schutz der Tiere zu er- greifen, um einen drohenden, nicht wiedergutzumachenden Nachteil respektive Schaden von den Tie- ren abzuwenden. Könne nicht anders Abhilfe geschaffen werden, könnten die Tiere gemäss Art. 24 TSchG beschlagnahmt und gemäss Art. 23 TSchG ein Tierhalteverbot ausgesprochen werden. Der Hund "E._____" sei auf C._____ registriert, halte sich aber faktisch einen Grossteil der Zeit bei der Beschwerdeführerin auf, die bis vor zwei Monaten in AMICUS noch die Halterin gewesen sei. C._____ gebe an, der Hund gehöre ihrer Tochter. Die Beschwerdeführerin sei schwer alkoholkrank und daher nicht mehr in der Lage, sich angemessen um das Tier zu kümmern. In betrunkenem Zu- stand lasse sie ihn einfach frei laufen, so dass er sowohl für sich selbst als auch für Dritte ein erhebli- ches Risiko darstelle. Weiter sehe sie seine Bedürfnisse nicht. Am tt.mm.jjjj sei "E._____" mit einer Ohrenentzündung ins Tierheim gekommen, was die Beschwerdeführerin nicht bemerkt habe. Trotz seines starken Übergewichts füttere sie ihn nach seinem Belieben. Zudem sehe sie die Notwendigkeit nicht, dass er regelmässig seine Schmerzmedikamente bekomme. Im Umgang mit ihm sei sie sehr grob und unbedacht, was insbesondere bei einem so alten Hund zu einer massiv erhöhten Gefahr für Schmerzen, Stress und Überforderung führe. Ihre Alkoholsucht und ständige Trunkenheit nehme der Beschwerdeführerin die Fähigkeit, sich angemessen um Tiere zu kümmern. Auch fehle ihr die Ein- sicht. So habe sie den Hund nicht bei ihrer Mutter gelassen, wo er gut leben könnte. Aus diesem Grund sehe sich der VeD gezwungen, für die Beschwerdeführerin ein Tierhalteverbot auszusprechen und den Hund "E._____" definitiv zu beschlagnahmen. b) Die Beschwerdeführerin bringt vor, der vom VeD aufgeführte Sachverhalt entspreche nicht der Wahr- heit. Sie sei durchaus in der Lage, auf die Bedürfnisse von "E._____" einzugehen. Der Zutritt in ihre Wohnung sei nicht rechtmässig gewesen. Ihre Fähigkeiten, sich um den Hund zu kümmern, seien ohne Beleg und Begründung als unzureichend eingeschätzt worden. 3. a) Der Veterinärdienst hat die anwendbaren Rechtsgrundlagen zutreffend wiedergegeben. Massgebende Grundlage für die angeordneten Massnahmen Beschlagnahmung und Neuplatzierung ist Art. 24 Abs. 1 TSchG, wonach die Behörde unverzüglich einschreitet, wenn Tiere vernachlässigt oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden, und sie vorsorglich beschlagnahmen, auf Kosten der Halterin an einem geeigneten Ort unterbringen sowie nötigenfalls verkaufen oder töten kann. b) Zum Verhalten der Beschwerdeführerin und der Haltung ihres Hundes sind aufgrund der Akten fol- gende Feststellungen zu treffen: • Der Bissvorfall vom tt.mm.jjjj liegt einerseits schon recht lange zurück und erlaubt anderseits wenig Rückschlüsse auf die damalige Haltung des Hundes. Er zeigt allerdings, dass die Be- schwerdeführerin bereits damals kaum mehr in der Lage war, das Tier ausreichend sicher zu 2 von 4 halten, so dass Dritte nicht zu Schaden kommen. Dieser Befund wird durch den weiteren Biss- vorfall vom tt.mm.jjjj bestätigt. Der VeD traf mit Verfügung vom 5. August 2019 entsprechende Massnahmen. Beide Ereignisse betreffen aber in erster Linie nicht die tiergerechte Haltung des Hundes, sondern den Schutz der Umgebung vor ihm. • Von grösserer Bedeutung ist die Kontrolle der Stapo in der Wohnung der Beschwerdeführerin vom tt.mm.jjjj, bei welcher der Hund allein angetroffen wurde. Ausser Übergewicht wurden zwar keine gravierenden Probleme festgestellt, die Eignung des Umfelds für den älteren Hund allerdings in Frage gestellt. • Bei der Kontrolle des VeD am tt.mm.jjjj wurde die Beschwerdeführerin massiv alkoholisiert an- getroffen (über 2 ‰), dies wohl bereits tagsüber, was bereits für ihre Eignung zur Tierhaltung erheblich in Frage stellt. Der Hund hatte weiter massives Übergewicht und war nach Angabe der Beschwerdeführerin selbst während mehr als eines Tages nicht mehr im Freien, weil er nicht mehr laufen könne. Der Mitarbeiterin des VeD fiel es demgegenüber offenbar nicht schwer, ihn nach draussen zu führen. Dieser Vorfall zeigte nun verstärkt, dass die Beschwer- deführerin kaum mehr in der Lage war, für die Erfüllung wichtiger Bedürfnisse ihres Hundes zu sorgen. Ein schlechtes Licht auf ihr Verhalten und ihre Haltung wirft auch die in diesem Zu- sammenhang wiedergegebene Aussage der J._____, sie habe ihren Hund schon mehrfach einschläfern wollen. • Der Vorfall vom tt.mm.jjjj im Bahnhof L._____ deutet auf fortgeschrittenen Verlust der Selbst- kontrolle der Beschwerdeführerin, der sich selbstverständlich auch auf ihre Fähigkeit zur Tier- haltung sehr nachteilig auswirkt. • Gemäss Aussage ihrer Mutter C._____ hat die Beschwerdeführerin "E._____" vor dem tt.mm.jjjj gegen seinen Widerstand bei ihr abgeholt, ihn dabei hinter sich hergezogen und die benötigten Medikamente nicht mitgenommen. Dies zeigt eine erhebliche Missachtung der Be- dürfnisse des Hundes. • Bei der Kontrolle durch den VeD einen Tag später zeigt die Beschwerdeführerin ebenfalls ein unsensibles, die Eigenheiten und Bedürfnisse ihres Hundes missachtendes und ihn überfor- derndes Verhalten. Die anwesende Polizistin teilte ähnliche Feststellungen anlässlich eines früheren Einsatzes mit. Diese Befunde, denen die Beschwerdeführerin nichts entgegensetzt, zeigen zwar nicht ganz schwere Misshandlungen ihres Hundes, jedoch eine fortgesetzte, regelmässige Missachtung seiner Bedürf- nisse, seiner Fähigkeiten und Einschränkungen und überhaupt seines Zustandes, dies auch in Anwe- senheit von Behörden, also wenn die Beschwerdeführerin sich hätte bewusst sein müssen, dass sie unter Beobachtung steht und ihr Verhalten anpassen sollte. Dazu kommt, dass aus einem kurzen Zeit- raum vor Erlass der angefochtenen Verfügungen eine ganz Reihe von Beobachtungen und Vorfällen aktenkundig ist, die sich alle gegenseitig bestätigen und zwingend zum Schluss führen, dass die Be- schwerdeführerin seit einiger Zeit weder zur tierschutzgerechten Haltung ihres eigenen Hundes noch zu einer anforderungskonformen Haltung von Tieren überhaupt in der Lage ist. Die Voraussetzungen von Art. 24 Abs. 1 TSchG für die Beschlagnahmung des Hundes und das Halteverbot sind daher er- füllt. Die Anordnung der beiden Massnahmen ist auch verhältnismässig, zumal von der Beschwerde- führerin selbst Handlungen aktenkundig sind, wonach sie "E._____" habe einschläfern wollen bzw. sie anlässlich von Kontrollen seine Euthanasierung erwartet habe. Demnach ist nicht von einer grossen Verbundenheit mit ihrem Hund auszugehen. 3 von 4 Die Beschwerde ist deshalb in den Hauptpunkten Beschlagnahmung und Halteverbot abzuweisen. 4. a) Nicht ausdrücklich angefochten hat die Beschwerdeführerin die Auflage von Verfahrenskosten von Fr. 305.- Da wie eben dargelegt die Beschwerde in den Hauptpunkten abzuweisen ist und die Höhe der Gebühr innerhalb des Rahmens zwischen Fr. 50.- und Fr. 1'500.- gemäss § 22 Abs. 2 lit. g der Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Tierschutzgesetzgebung vom 7. Juni 1982 (VV TSchG) massvoll und nicht zu beanstanden ist, ist sie im Grundsatz und in der Höhe zu bestätigen. b) Gemäss Art. 24 Abs. 1 TSchG sind deshalb auch die Unterbringungs- und Betreuungskosten für ihren Hund der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. 5. a) Im Beschwerdeverfahren sind die Kosten in der Regel nach Massgabe von Obsiegen und Unterliegen auf die Parteien zu verlegen (§ 31 Abs. 2 Satz 1 VRPG). Die Beschwerdeführerin unterliegt, die Ver- fahrenskosten sind daher ihr aufzuerlegen. Innerhalb des Rahmens von Fr. 200.- bis Fr. 5'000.- gemäss § 22 Abs. 1 lit. a des Dekrets über die Verfahrenskosten (Verfahrenskostendekret, VKD) vom 24. November 1987 wird die Staatsgebühr auf Fr. 500.- festgesetzt, hinzu kommt gemäss § 25 Abs. 1 VKD eine Kanzleigebühr von Fr. 100.-. b) Die Beschwerdeführerin vertritt sich selbst. Ihr sind somit keine ersatzfähigen Parteikosten erwachsen. Anspruch auf Ersatz hätte sie ebenfalls nur bei Obsiegen (§ 32 Abs. 2 VRPG) und daher vorliegend nicht. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 500.–, der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 100.–, zusammen Fr. 600.–, zu bezahlen. Departement Gesundheit und Soziales Roger Lehner Leiter Rechtsdienst 4 von 4