Nach § 21 Abs. 1 des Gebührendekrets (GebührD) vom 19. September 2023 erhebt die Beschwerdeinstanz in Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsbehörden eine Verwaltungsgebühr zwischen Fr. 200.- und Fr. 5'000.- entsprechend den angefallenen Kosten gemäss § 2 GebührD und der Bedeutung der Sache. Innerhalb dieses Rahmens wird die Gebühr auf Fr. 900.- festgesetzt. b) Die Beschwerdeführerin vertritt sich selbst. Ihr sind somit keine ersatzfähigen Parteikosten erwachsen. Anspruch auf Ersatz hätte sie ebenfalls nur bei Obsiegen (§ 32 Abs. 2 VRPG) und daher vorliegend nicht. 6 von 7 Entscheid 1.