Gemäss § 24 Abs. 1 des Allgemeinen Gebührengesetzes (GebührG) vom 19. September 2023, das am 1. Juli 2024 in Kraft getreten ist, werden Gebühren und Auslagen für Vorgänge, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bereits begonnen haben, nach altem Recht erhoben und bezogen. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass für erst ab dem 1. Juli 2024 begonnene Vorgänge Gebühren nach neuem Recht zu erheben sind. Dies trifft vorliegend zu, weil die Beschwerdeführerin ihr Rechtsmittel am 5. August 2024 erhoben hat.