Nicht ausdrücklich angefochten hat die Beschwerdeführerin die Kostenauflage von Fr. 455.- Da wie eben dargelegt die Beschwerde in den Hauptpunkten abzuweisen bzw. darauf nicht einzutreten ist und die Höhe der Gebühr innerhalb des Rahmens zwischen Fr. 50.- und Fr. 1'500.- gemäss § 22 Abs. 2 lit. g der Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Tierschutzgesetzgebung vom 7. Juni 1982 (VV TSchG) massvoll und nicht zu beanstanden ist, ist sie im Grundsatz und in der Höhe zu bestätigen. 5. a)