• Mit Bezug auf den TAM- und FTVT-Vertrag gilt das Gleiche wie für die Deckstände. Mit dem Vorbringen, sie habe inzwischen einen entsprechenden Vertrag abgeschlossen, bestätigt die Beschwerdeführerin die Beanstandung in der angefochtenen Verfügung. c) Damit verbleiben folgende Beanstandungen, zu denen sich die Beschwerdeführerin nicht äussert und die sie entsprechend auch nicht anficht: • Einzelhaltung von drei Galtschweinen in Abferkelbuchten zwei Monate vor dem Geburtstermin; • Zwei stark lahme Galtschweine mit reduziertem Allgemeinzustand wurden nicht separiert.