28 Abs. 2 ("in übersichtlicher Form festzuhalten"). Nach Sinn und Zweck der Bestimmungen sind die Journale so zu führen, dass die Aufsichtsbehörden sie jederzeit ohne Schwierigkeiten lesen und überprüfen können. Die Beschwerdeführerin ist offenbar der Auffassung, dass die Einsicht auf einem Mobiltelefon genügt ("Wir möchten darauf hinweisen, dass der EBJ genau gleich einsehbar ist wie auf dem PC."). Dem kann nicht zugestimmt werden. Die Bildschirme sind dafür zu klein und die Bedienung zu stark erschwert.