• Die angefochtene Verfügung enthält keine Anordnung betreffend Führung und Vorweisung der Behandlungsjournale, sodass sich eine Überprüfung an sich ebenfalls erübrigt. Auch hier sei aber eine Bemerkung angebracht: Nach Art. 26 ff. TAMV haben abgabeberechtigte Person und der Halter über den Umgang mit Tierarzneimitteln Buch zu führen. Über die Art und Weise der Buchführung bestehen nur punktuelle Bestimmungen, so in Art. 27 Abs. 2 TAMV ("ausreichend ersichtlich") und in Art. 28 Abs. 2 ("in übersichtlicher Form festzuhalten").