Zur Auslegung ist die übergeordnete Bestimmung Art. 50 Abs. 2 TSchV beizuziehen, wonach einige Tage vor dem Abferkeln ausreichend Langstroh oder anderes zum Nestbau geeignetes Material und während der Säugezeit ausreichend Einstreu in die Bucht zu geben sind. Sinn und Zweck der Bestimmungen ist somit in erster Linie, eine ständig genügende Einstreu der Liegebereiche sicherzustellen. Es genügt also nicht, einmal pro Tag so wenig einzustreuen, dass lange vor Ablauf von 24 Stunden bzw. vor der erneuten Einstreu kaum mehr etwas davon vorhanden ist.