• Gemäss Art. 26 Abs. 4 BLV-V muss vom zweiten Tag nach der Geburt bis zum Ende der Säugezeit der Liegebereich täglich mit Langstroh, Strohhäcksel, Chinaschilf oder entstaubten Hobelspänen eingestreut werden. Es trifft zu, dass sich aus dem reinen Wortlaut dieser Bestimmung nicht ergibt, dass jederzeit noch Einstreu vorhanden sein muss. Zur Auslegung ist die übergeordnete Bestimmung Art. 50 Abs. 2 TSchV beizuziehen, wonach einige Tage vor dem Abferkeln ausreichend Langstroh oder anderes zum Nestbau geeignetes Material und während der Säugezeit ausreichend Einstreu in die Bucht zu geben sind.