• In der angefochtenen Verfügung findet sich wie erwähnt keine Bestimmung betreffend Tränkenippel. Allenfalls bezieht sich Dispositiv-Ziffer I. auch auf diesen Punkt, was jedoch nichts daran ändern würde, dass diesbezüglich keine anfechtbare Anordnung vorliegt. Im Sinn einer zusätzlichen Bemerkung sei trotzdem kurz darauf eingegangen: Gemäss Art. 45 Abs. 2 TSchV muss bei Trockenfütterung von Schweinen pro 12 Tiere, bei Flüssigfütterung pro 24 Tiere eine Tränkestelle vorhanden sein. In der angefochtenen Verfügung wird ausgeführt, in