11 beträgt für abgesetzte Ferkel bis 15 kg die Fressplatzbreite pro Tier bei Gruppenhaltung 12 cm. Irgendwelche Einschränkungen oder Erleichterungen insbesondere für bestimmte Fütterungsarten sind weder in der TSchV noch in der BLV-V vorgesehen. Dispositiv-Ziffer I. ist insoweit somit inhaltlich rechtmässig.