• Die nicht anfechtbare Dispositiv-Ziffer I. bezieht sich auch auf die Breite der Fressplätze. Hierzu ist deshalb nur folgende Bemerkung anzubringen: Der VeD bezieht sich in der angefochtenen Verfügung fälschlich auf Art. 41 Abs. 4 TSchV, weil diese Bestimmung nur für die Haltung von Rindern gilt. Auf Schweine ist nach Art. 10 Abs. 1 TSchV Anhang 1 Tabelle 3 TSchV anwendbar. Gemäss Ziff. 11 beträgt für abgesetzte Ferkel bis 15 kg die Fressplatzbreite pro Tier bei Gruppenhaltung 12 cm.