• Diejenige betreffend die Absperrung der Deckstände mit Holzbrettern bestätigt die Beschwerdeführerin implizit und behauptet, sie habe den Mangel beseitigt. Dies wird anlässlich der nächsten Kontrolle zu überprüfen sein. Die zugehörige Dispositiv-Ziffer I. ist wie bereits ausgeführt nicht anfechtbar, weil sie bloss Bestimmungen des anwendbaren Rechts wiederholt oder darauf verweist.