Hinzuweisen ist zudem nochmals darauf, dass aus der Vorgeschichte keine Rechtsfolgen abgeleitet werden. Insbesondere dienen sie nicht zur Begründung repressiver Massnahmen. Die Anordnungen im Dispositiv der angefochtenen Verfügung bezwecken ausschliesslich die Beseitigung der bei der Nachkontrolle vom tt.mm.jjjj festgestellten Mängel. b) Die einzelnen Beanstandungen des VeD und die Einwände der Beschwerdeführerin dagegen sind wie folgt zu beurteilen: