Die am Anfang der Verfügung zusammengefasste Vorgeschichte stellt somit ebenfalls keine "Anklage" oder "Anschuldigung" dar. Zudem geht es dabei nicht um die Person des heutigen Verwaltungsratspräsidenten der Beschwerdeführerin, sondern um sie selbst, die B._____ AG, der sämtliche bisherigen Kontrollen, Beanstandungen und Verfügungen zuzurechnen sind. Mit der Wiedergabe der Vorgeschichte in der angefochtenen Verfügung hat der VeD somit keinen Fehler begangen.